Zumeldung zur Veröffentlichung des Transparenzregister

Seite drucken
Bild Transparenzregister

Gemeinsame Zumeldung des Gemeindetags Baden- Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zur Pressemitteilung des Finanzministeriums „Grundsteuer: Finanzministerium veröffentlicht Transparenzregister zur Anpassung der Hebesätze“ vom 9. September 2024.

Zur heutigen Veröffentlichung des Transparenzregisters durch das Ministerium der Finanzen, erklären der Präsident des Gemeindetags Baden-Württemberg, Steffen Jäger und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied des Städtetags Baden-Württemberg, Ralf Broß:

„Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, weshalb die Festlegung der Höhe des Hebesatzes allein den Städten und Gemeinden obliegt. Die Entscheidung über den Hebesatz wird in den Gemeinderäten in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Als Grundlage für die Entscheidung der Gemeinderäte werden in den Kommunen die neuen Hebesätze anhand der ihnen vorliegenden Daten selbstständig berechnet.

Der kommunalpolitische Diskussions- und Entscheidungsprozesses gewährleistet die volle Transparenz bezüglich der Höhe des Grundsteueraufkommens – und ermöglicht einen Vergleich des Grundsteueraufkommens vor und nach der Reform. Die Bürgerinnen und Bürger können also auch ohne Transparenzregister nachvollziehen, ob der beschlossene Hebesatz aufkommensneutral ist. Ein Transparenzregister seitens des Finanzministeriums greift in die kommunale Selbstverwaltungshoheit ein, schafft keinen wirklichen Mehrwert und ist schlicht nicht notwendig!

Als kommunale Familie haben wir deshalb die landesseitige Einführung eines Transparenzregisters früh und klar abgelehnt. Diese ablehnende Haltung hat sich insofern nochmals bestätigt, als das Finanzministerium beim diesjährigen Grundsteueraufkommen nicht auf der aktuellen Datenbasis gerechnet hat und damit in den Rathäusern mehr Fragen als Antworten hinterlässt.

Grundsätzlich ist festzuhalten: Das Landesgrundsteuergesetz verpflichtet die Städte und Gemeinden nicht zur aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform. Wir stehen allerdings weiterhin zu der Zusage, dass die Neuregelung der Grundsteuer nicht zu einer unsachgerechten Mehrbelastung der Grundstückseigentümer insgesamt führen soll.

Dennoch kann es zum Ausgleich der kommunalen Haushalte im Einzelfall unumgänglich sein, die eigenen Steuereinnahmen, so auch die Grundsteuer, zu erhöhen. Dies gilt insbesondere in Zeiten ungebremst ansteigenden Ausgaben aufgrund von staatlich zugesagt Aufgaben und Standards.  

Ein Transparenzregister des Landes trägt daher eher dazu bei, dass Städte und Gemeinden kommunalpolitisch unverschuldet in Erklärungsnot geraten, da in der Öffentlichkeit Erwartungen geweckt werden, die mit der Finanzlage der Kommunen nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.“

Hintergrund:

Mit dem Begriff der Aufkommensneutralität wird die Erwartung geweckt, dass sich in einer Gemeinde durch die Grundsteuerreform das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer nicht erhöht.

Ob und inwieweit zur Erreichung dieser Aufkommensneutralität der Hebesatz in einer Gemeinde gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen zu erreichen, hängt von der Veränderung der Summe der neuen Messbeträge gegenüber der Summe der bisherigen Messbeträge ab. Dies ist in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich.