Foto: angieconscious / pixelio
Eine wahre Achterbahnfahrt ist zu Ende. Zumindest was die Zukunft der Holzvermarktung in Baden-Württemberg angeht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung am 12.Juni 2018 zum Forstkartell allen Beteiligten Zeit verschafft und bestärkt das Land und seine Partner darin, den bereits eingeschlagenen Weg der Forststrukturreform weiterzugehen.
Peter Hauk, baden-württembergischer Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sah nach der BGH-Entscheidung die Position des Landes bestätigt. Die vor fast zehn Jahren mit dem Bundeskartellamt geschlossene Vereinbarung zur Holzvermarktung hat demnach weiterhin Bestand. Laut Hauk habe der BGH hat damit ein wichtiges Signal für die Waldbewirtschaftung in Baden-Württemberg gesetzt.
Nach der intensiven Auswertung der Urteilsbegründung plant das Land im engen Schulterschluss mit den kommunalen Landesverbänden zu entscheiden, wie die bereits angestoßene Umsetzung der Forstreform weitergeführt werden soll.
Klar ist seit der Urteilsverkündung des BGH, dass die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes und auch das Urteil des OLG Düsseldorf vom Tisch sind. Damit entfällt auch eine Grundlage für mögliche Schadensansprüche gegen das Land.
Auch Gemeindetagspräsident Kehle zeigte sich nach dem höchstrichterlichen Spruch in Karlsruhe erleichtert: „Das gestrige Urteil stellt klar, dass wir uns bei der Bewirtschaftung des Waldes im rechtssicheren Raum bewegen und unser Wald keine reine Holzfabrik ist. Aufgrund der Änderungen im Bundeswaldgesetz wird man dennoch handeln müssen. Es gilt deshalb, die bereits begonnene Forstreform gemeinsam mit allen Beteiligten und im Lichte des BGH-Urteils und dessen Begründung zielgerichtet fortzuführen. Der Gemeindetag wird dabei weiterhin verlässlich als konstruktiver Partner mitarbeiten. Wichtig ist, dass wir die neuen Strukturen nachhaltig und wirtschaftlich gestalten, damit unsere Städte und Gemeinden auch in Zukunft die spezifischen sozialen und ökologischen Anforderungen im Wald umsetzen können."
Die Entscheidung des BGH bestätigt aus Sicht de Landes und der kommunalen Landesverbände die besondere gesellschaftliche Bedeutung der Arbeit aller für den Landesbetrieb ForstBW beschäftigten Mitarbeiter. Diese bewirtschaften den Wald tagtäglich eben nicht nur aus rein wirtschaftlichen Gründen. Der Wald hat vielmehr wichtige ökologische und soziale Funktionen für die Bürger in Baden-Württemberg.
Das Bundeskartellamt hat seit 2012 gegen das Land Baden-Württemberg aufgrund der gebündelten und waldbesitz-übergreifenden Holzvermarktung durch das Land ermittelt. Im Lauf der Ermittlungen erweiterte das Bundeskartellamt seine wettbewerbsrechtlichen Bedenken um die der Holzernte vorgelagerten Tätigkeiten wie forstliche Betriebsleitung oder forstlichen Revierdienst. Das Bundeskartellamt sprach zum 15. Juli 2015 eine Untersagungsverfügung gegen das Land aus. Laut der Untersagungsverfügung muss sich das Land innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Betriebsgrößen gestaffelt vollständig aus der forstlichen Betreuung zurückziehen. Gegen diese Untersagungsverfügung klagte das Land beim zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 15. März 2017 die Entscheidung gefällt, wonach die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes vollständig bestätigt wurde. Daraufhin legte das Land Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ein. Das Land führte im Verfahren sowohl inhaltliche als auch formale Fehler des Bundeskartellamtes ins Feld.
Insgesamt wird seit dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf sehr intensiv an einer Forstneuorganisation im Land gearbeitet. Kommunale Landesverbände, Forstkammer, Regierungsfraktionen und die beteiligten Ministerien diskutieren in einer Projektstruktur eine Vielzahl von Einzelfragen. Ziel ist es, in der neuen Struktur die Qualität der Forstwirtschaft auf gleich hohem Niveau zu halten. Unabhängig vom Kartellverfahren hat das Land für sich entschieden, den Staatswald in eine Anstalt des öffentlichen Rechts auszugliedern. Somit trennen sich die Wege von Kommunal-, Staats- und Privatwald endgültig.
Titel | Größe | Datum |
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PM des MLR und der Kommunalen Landesverbaende zum BGH Urteil Forstkartell (13.06.2018) [1] | 142.67 KB | 13.06.2018 |
PM des Ministeriums für Laendlichen Raum und Verbraucherschutz vom 15.03.2017 zum Urteil Forstkartell (15.03.2017) [2] | 112.27 KB | 15.03.2017 |
Zumeldung des Gemeindetags zum Urteil Forstkartell (15.03.2017) [3] | 97.74 KB | 15.03.2017 |
Foto: Timo Clostermeier/pixelio
Auch 2018 war für die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg ein finanziell positives Jahr. Zu diesem Ergebnis kommt der aktuell erschienene Gemeindefinanzbericht des Gemeindetags Baden-Württemberg. Laut Kassenstatistik verzeichnen die Kommunen einen positiven Finanzierungssaldo von rund 2,1 Mrd. Euro. Gegenüber dem Vorjahresergebnis ist dies eine Steigerung um 789,6 Millionen Euro. Dieses positive Ergebnis spiegelt vor allem die allgemein gute Einnahmesituation der öffentlichen Haushalte im Südwesten wider. Denn mit einem Finanzierungssaldo in Höhe von rund 3 Mrd. Euro verzeichnet das Land Baden-Württemberg 2018 ein noch besseres Ergebnis als die Kommunen.
Kein Grund zur Euphorie, warnt Gemeindetagspräsident Roger Kehle: „Ein positiver Finanzierungssaldo klingt zwar verheißungsvoll, darf aber nicht überbewertet werden.“ Vor allem nicht durchgeführte oder aufgeschobene Investitionen könnten als ‚ersparte‘ Ausgaben den Finanzierungssaldo verbessern. Angesichts der Wartefristen in der Baubranche sei dies gerade auf der kommunalen Ebene ein entscheidender Grund für das Anwachsen des Saldos. Aufgrund der zu erwartenden Investitionen beim Schulhausbau und der Digitalisierung von Schulen, bei der Schaffung von Wohnraum und dem weiteren Kindergartenausbau erwartet der Gemeindetag, dass der Finanzierungssaldo der Städte und Gemeinden 2019 deutlich zurückgehen wird.
Insgesamt durften sich die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg 2018 über Steuereinnahmen in Höhe von rund 16,4 Mrd. Euro freuen. Das bedeutet ein Plus von 5 Prozent gegenüber dem Jahr 2017. Aber auch die Ausgaben der laufenden Rechnung sind spürbar angestiegen. Insgesamt haben sie sich um 4,3 Prozent oder plus 1,6 Mrd. Euro erhöht. „Die Entwicklung der Ausgaben steigt wie in den Vorjahren weiter an. Bei einem steuerstarken Jahr wie 2018 ist das noch zu verkraften. Wenn aber die Entwicklung der Steuereinnahmen stagniert oder die Einnahmen zurückgehen, haben wir echte Probleme“, so die Situationsbewertung des Gemeindetagspräsidenten.
Dass in den nächsten Jahren nicht kontinuierlich mit steigenden Einnahmen gerechnet werden kann, deutet sich bereits an: Die deutsche Wirtschaft wächst deutlich langsamer als in den vergangenen Jahren, die Konjunkturaussichten haben sich eingetrübt. Wichtige Branchen wie die Autoindustrie und der Maschinenbau geben Gewinnwarnungen aus, schicken Beschäftigte in Kurzarbeit, es droht sogar Stellenabbau. Die weltwirtschaftlichen Risiken durch Handelskonflikte, den ungewissen Brexit-Prozess und geopolitische Spannungen mahnen die Unternehmen zur Vorsicht. „Geht es den Unternehmen schlechter, bekommen die Städte und Gemeinden das in der Folge zu spüren. Es sinken die Gewerbesteuereinnahmen und auch der Anteil an der Einkommenssteuer geht zurück, wenn es weniger Beschäftigte gibt. Von unseren Ausgabenverpflichtungen werden wir in finanziell schlechten Zeiten jedoch nicht befreit,“ erklärt Kehle.
Die Stimmungslage unter den Kommunen ist insofern trotz der guten Einnahmen angespannt. Denn die Herausforderungen sind riesig. Gemeindetagspräsident Kehle hat für die Sorgen der Städte und Gemeinden vollstes Verständnis: „Im Sport würde man sagen: Unsere Kommunen sind Mehrkämpfer und dabei gleichzeitig Hochleistungssportler. Ihre Disziplinen seit jeher: Kinderbetreuung, Schulen, Feuerwehr, Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung. Wohnungsbau, Klimaschutz und Breitbandausbau sind Bereiche, die immer stärker unseren Einsatz fordern und auch viel Geld kosten.“ Dabei stehen die Städte und Gemeinden für Leistungen auf höchstem Niveau. Daran hätten die Bürgerinnen und Bürger sich gewöhnt. Leistungsniveau und -spektrum seien zwischenzeitlich zur Selbstverständlichkeit geworden. Die Menschen vor Ort – ebenso wie die Landes- und Bundespolitik – würden dabei aber zunehmend übersehen, dass allein die kommunalen Pflichtaufgaben und die Bewältigung gesetzlicher Neuerungen wie der Neuregelung der Umsatzbesteuerung die kommunalen Ressourcen fast vollständig binden. Gleichzeitig steige die Erwartungshaltung in der Bevölkerung, wie das Beispiel der Kinderbetreuung zeigt: „Städte und Gemeinden sollen bei stark steigenden Kinderzahlen, begrenzten Räumlichkeiten und einem leergefegten Fachkräftemarkt für Erzieherinnen den gewohnten hohen Standard in den Kindergärten aufrechterhalten. Wie das gelingen soll, wird vor Ort zur Gretchenfrage. Es ist an der Zeit, eine klare Strategie für die kommenden Herausforderungen zu entwickeln." Im Vordergrund müsse stehen: Welche Prioritäten müssen wir setzen? Welche Ausgaben können wir uns auch zukünftig noch leisten? Für welche Ziele müssen Städte und Gemeinden ihre Kräfte bündeln?
Den gesamten Gemeindefinanzbericht können Sie beim Gemeindetag Baden-Württemberg für 10 Euro bestellen. Kontakt: sarah.knoerzer@gemeindetag-bw.de [4]
Titel | Größe | Datum |
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Gemeindefinanzbericht 2019 (04.09.2019) [5] | 77.99 KB | 04.09.2019 |
Foto: Gemeindetag Baden-Württemberg
„Es ist gut, dass wir nach den langen Verhandlungsrunden zu einem Ergebnis gekommen sind, das sowohl die Interessen der Städte und Gemeinden als auch die des Landes berücksichtigt und uns für die nächsten 5 Jahre Planungssicherheit gibt.
Dieses Ergebnis ermöglicht uns außerdem, auch in Zukunft miteinander zu sprechen.
Aus kommunaler Sicht ist es vor allem wichtig, dass wir Lösungen gefunden haben, die essentiell dafür sind, dass unsere Städte und Gemeinden ihre Aufgaben auch weiterhin gut erfüllen können. Dazu gehört allen voran die Kopfpauschale für die Integration der Flüchtlinge, die wir vor Ort meistern müssen, ohne die Bedürfnisse der Gesamtbevölkerung zu vernachlässigen. Auch der vorgesehene Unwetterhilfefonds ist elementar für die Kommunen, um die Folgen immer wiederkehrender Natur- und Unwetterkatastrophen abzufedern.
Positiv ist auch, dass das Land den enormen Sanierungsbedarf in den Kommunen anerkannt und dafür von 2017 bis 2019 den Kommunalen Sanierungsfonds eingerichtet hat.
Der zusätzliche Vorwegabzug ist und bleibt für die Kommunen schmerzlich, auch wenn er geringer ausfällt als zunächst vorgesehen. Sollten für die Integration auch ab 2019 noch Mittel notwendig sein und sich eine Beteiligung des Bundes abzeichnen, vertrauen wir darauf, dass das Land auf die geplante Erhöhung des Vorwegabzugs um 30 Mio. Euro bis 2021 verzichtet.“
Foto: Esther Stosch / Pixelio
Dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 10. April 2018 die aktuelle Grundlage zur Erhebung der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt hat, ist für den Gemeindetag keine Überraschung. Gemeindetagspräsident Roger Kehle erneuerte seine Forderung an den Gesetzgeber, schnell zu handeln, um einen Ausfall aus den Einnahmen der Grundsteuer zu verhindern: „Die Städte und Gemeinden können auf die Einnahmen aus der Grundsteuer nicht verzichten, nicht einmal zeitweise. Sie ist die zweitwichtigste kommunale Steuer und die wichtigste kommunale Infrastrukturabgabe, die uns bei der Erfüllung der Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger hilft.“
Für die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg beträgt das Grundsteueraufkommen rund 1,8 Mrd. Euro. Das entspricht etwa 12 Prozent aller Steuereinnahmen der Kommunen im Lande. Im Durchschnitt sind das 160 Euro je Einwohner. Für den Gemeindetag ist klar: Wenn es zu einem Ausfall der Grundsteuereinnahmen in den Kommunen käme, müssten Bund und Länder diesen Ausfall vollständig kompensieren, entweder durch eine Stärkung der gemeindlichen Steuerkraft bei einer anderen Steuerart oder durch zusätzliche Zuweisungen. „Wir haben Jahrzehnte darauf gewartet, dass Bund und Länder eine Entscheidung über die Grundbesteuerung treffen. Die nun vom Bundesverfassungsgericht gewährte Übergangsfrist bis zur Umsetzung der neuen Regelung bis 2024 sollte vom Gesetzgeber genutzt werden, um endlich eine neue, rechtsichere und gerechte Grundlage zu schaffen, die die Finanzierung der kommunalen Selbstverwaltung sichert und Wohnungseigentümer und Mieter nicht über Gebühr belastet“, erklärt Kehle.
Der Gemeindetag hält das Ende 2016 vom Bundesrat in den Bundestag eingebrachte Modell für eine geeignete Grundlage, um die Grundsteuer neu aufzustellen. In diesem Modell sind erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten für Länder und Kommunen vorgesehen. „Wir halten auch ganz klar am gemeindlichen Hebesatzrecht fest, es darf nicht angetastet werden“, so der Gemeindetagspräsident. „Mit dem von uns präferierten Modell könnten wir die Aufkommensneutralität insgesamt sicherstellen und Belastungsverschiebungen entschärfen.“ Diese würden bei der Neubewertung des Grundstücksbestands zwangsläufig entstehen, müssten aber unbedingt in Grenzen gehalten werden.
Darüber hinaus spricht sich der Gemeindetag dafür aus, nicht nur die Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B), sondern auch die Grundsteuer für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) in Zukunft auf eine rechtssichere Bewertungsgrundlage zu stellen.
Titel | Größe | Datum |
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PM des Gemeindetags zum Grundsteuerurteil des Bundesverfassungsgerichts (10.04.2018) [9] | 68.03 KB | 10.04.2018 |
PM des Gemeindetags zur Grundsteuerreform (16.01.2018) [10] | 61.09 KB | 16.01.2018 |
Am 11. November konnten der Präsident Steffen Jäger und der Erste Beigeordnete Patrick Holl den Vorstand des Berufsverbandes der kommunalen Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg in der Geschäftsstelle des Gemeindetages in Stuttgart begrüßen. Beim regen Austausch wurden die aktuellen Themen diskutiert, die das kommunale Finanzwesen, wie auch die Beschäftigten in diesem bewegen: zum Beispiel die finanzielle Lage der Gemeinden, aktuelle Herausforderungen, die sich diesen Stellen, aber auch beispielsweise die Personalausstattung und Nachwuchsgewinnung in den Kämmereien.
Bild: pixabay / hkama
Städte, Gemeinden und Landkreise stehen aufgrund der Corona-Pandemie und deren Folgen vor enormen Herausforderungen. Für die umgehende Umsetzung der vielen Maßnahmen, die von Bund und Land beschlossenen werden, brauchen die Kommunen erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen. Denn was man nicht vergessen werden darf: Auch in diesen Krisenzeiten halten die Kommunen alle wichtigen Leistungen der Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger aufrecht. Noch völlig ungewiss sind aktuell die wirtschaftlichen Folgen der Krise, die sich auf alle Ebenen des Staates und damit auch auf die Kommunen auswirken werden.
Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag Baden-Württemberg haben deshalb Ende vergangener Woche einen dringenden Appell an die Landesregierung und die zuständigen Ministerien gerichtet, einen finanziellen Schutzschirm über die Kommunen aufzuspannen. Nach der Freigabe von 100 Mio. Euro Soforthilfe für die Kommunen hatte das Land seine signalisiert, Gespräche mit den Kommunalen Landesverbänden über einen weitergehenden Schutzschirm zu führen.
Neben den unmittelbaren Belastungen, die die Landkreise, Städte und Gemeinden aufgrund der Pandemiebekämpfung tragen müssen, rechnen sie in naher Zukunft mit erheblichen Einnahmerückgängen. Diese werden vor allem in den Bereichen Gewerbesteuer, Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und auch in deutlich geringer ausfallenden Schlüsselzuweisungen im Kommunalen Finanzausgleich erwartet. Darüber hinaus müssen die Kommunen fehlende Einnahmen aufgrund der geschlossenen Einrichtungen im Sozial-, Kultur- und Gesundheitsbereich (u.a. Museen, Volkshochschulen, Bäder, Hallen) verkraften. Deren Fixkosten bleiben jedoch erhalten.
Städte, Gemeinden und Kreise sehen sich auch mit immensen Mehraufwendungen im Sozialbereich konfrontiert. Allein das Sozialschutzpaket des Bundes schlägt bei den baden-württembergischen Land- und Stadtkreisen mit einem dreistelligen Millionenbetrag zu Buche. Hinzu kommen weitere Leistungen der Daseinsvorsorge, insbesondere an soziale Träger, etwa in der Jugend-, Alten- und Eingliederungshilfe, sowie an Verkehrsunternehmen im Hinblick auf die notwendige Aufrechterhaltung des Öffentlichen Nahverkehrs einschließlich der Schülerverkehre.
Für die drei Kommunalen Landesverbände gibt es nur einen Ausweg: Damit die Städte, Gemeinden und Landkreise handlungsfähig bleiben, wenn die Einnahmen einbrechen und gleichzeitig die Ausgabenverpflichtungen steigen, muss auch über die Kommunen ein finanzieller Schutzschirm gespannt werden. Sie schlagen deshalb der Landesregierung konkrete Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Kommunen vor und stehen für konstruktive Gespräche zur Verfügung, damit Land und Kommunen in bewährter Weise gemeinsam die Krise und deren Folgen kooperativ und effektiv bewältigen.
Titel | Größe | Datum |
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2020-04-06 Pressemitteilung: Kommunen fordern Schutzschirm (06.04.2020) [11] | 135.8 KB | 06.04.2020 |
2020-04-02 Vorschläge der Kommunalen Landesverbände (02.04.2020) [12] | 145.92 KB | 02.04.2020 |
Land und Kommunen haben sich auf eine gemeinsame Empfehlung an den Landtag für den Haushalt 2022 geeinigt. Die Empfehlung sieht ein Maßnahmenpaket von gut 170 Millionen Euro vor.
Präsident des Gemeindetags Baden-Württemberg Steffen Jäger äußert sich zur Einigung: „In gegenseitiger Verantwortung haben wir uns mit dem Land zusammengefunden. Ein großes Paket war nicht möglich, aber die Stärkung der Verwaltungs-digitalisierung, die Vereinbarungen zur frühkindlichen Bildung und für die Ganztagsgrundschule sind gute Ergebnisse! Wichtig war mir auch, dass die weiteren Themen für den Doppelhaushalt 2023/2024 konkret verhandelt werden. Denn ohne eine verlässliche Finanzierung werden diese Zukunftsaufgaben nicht zu bewältigen sein."
Die Empfehlung im Überblick:
Außerdem sichert das Land den Kommunen ebenfalls eine Ko-Finanzierung von Bundesmittel für den Ausbau des Ganztagesangebots an Grundschulen zu.
Das Land hat in seiner Rücklage Mittel für einen Corona- Rettungsschirm für Krankenhäuser in Höhe von 240 Millionen Euro hinterlegt. Land und Kommunen haben vereinbart, dass auch kommunale Krankenhäuser Mittel aus diesem Rettungsschirm erhalten können, falls nicht alle Gelder abgerufen werden.
Die Kommunen werden sich zudem mit 6 Millionen Euro zusätzlich am Solidaritätsfonds "Aufbauhilfe 2021" beteiligen, mit dem der Wiederaufbau in den von der Flutkatastrophe im Sommer betroffenen Gebieten unterstützt wird. Baden-Württemberg zahlt 30 Millionen pro Jahr in den Fonds ein. Davon trägt das Land rund 17 Millionen Euro und die Kommunen rund 13 Millionen Euro.
Außerdem wird das Land die Kommunen beim Ausbau der Kitas unterstützen, sollte der Bund weiterhin keine konkreten Förderzusagen machen. Dann wird das Land in finanzielle Vorleistung gehen, um zumindest die aus dem letzten Förderprogramm der Bundesregierung für den Ausbau der Kleinkindbetreuung noch nicht beschiedenen Anträge im Umfang von 66 Millionen Euro bewilligen zu können. Dafür wird das Land im Bedarfsfall Mittel aus der Rücklage für Haushaltsrisiken in Höhe von 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
Titel | Größe | Datum |
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PM des Finanzministeriums: Erfolgreiche Einigung zwischen Land und Kommunen 28.11.2021 [13] | 105.39 KB | 29.11.2021 |
Vorbemerkung zum Gemeindefinanzbericht 2023
Nach der Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008 und 2009 hat sowohl in der Bundesrepublik insgesamt als auch im Land Baden-Württemberg eine über zehn Jahre währende lung und dann des Wachstums eingesetzt, die sich durch eine Zunahme der Beschäftigung, ein Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und ein stetiges Wachstum der Steuereinnahmen auszeichnete.
Dies hat auf der Ebene der Kommunen, vor allem aber auf Ebene der Länder und des Bundes Spielräume geschaffen, die oftmals zur Schaffung neuer Standards und neuer Leistungen geführt haben. Insofern sind in diesem Zeitraum nicht nur die Einnahmen des Staates, sondern auch seine Ausgaben angestiegen. Ausgaben, die in Zeiten wirtschaftlicher Widrigkeiten nicht ohne weiteres zurückgefahren werden können. Hierauf hat der Gemeindetag bereits im Gemeindefinanzbericht des Jahres 2017 hingewiesen und in mehreren Modellberechnungen die Folgen eines Endes des (Einnahme-)Wachstums dargestellt.
Tatsächlich war im Jahr 2019 bereits eine leichte Abnahme in der wirtschaftlichen Dynamik zu beobachten. Ein Rückgang der Wirtschaftskraft und der Steuereinnahmen wurde dagegen erst im Jahr 2020 durch die Corona-Pandemie ausgelöst.
In der Folge haben vor allem die zwei gesamtgesellschaftlichen Krisen auch die Kreise, Städte und Gemeinden unter erheblichen Druck gesetzt: zunächst die Corona-Pandemie und dann der Krieg in der Ukraine, der die lange gesichert geglaubte europäische Friedensordnung aus den Fugen gerissen und damit auch für Deutschland eine Zeitenwende bedeutet hat. So war und ist mitunter das Handeln der Städte und Gemeinden vom Krisenmanagement geprägt. Zum anderen wurden durch die Krisen nicht nur personelle Ressourcen gebunden, sondern auch die Haushalte der Städte und Gemeinden erheblichem Druck ausgesetzt, wodurch sich die finanziellen Spielräume trotz umfangreicher Hilfsmaßnahmen durch den Bund und das Land Baden-Württemberg erheblich verengten.
Diese beiden Krisen haben den Handlungsbedarf einer in der Politik vielfach beschworenen „Dekade der Transformation“ nochmals deutlich offen gelegt: die Digitalisierung der Arbeitswelt und der Verwaltung, die Sicherstellung einer weitestgehend vom Import unabhängigen und möglichst immissionsfreien Energieversorgung oder die Schaffung von ausreichendem und bezahlbarem Wohnraum sind dabei nur drei Beispiele.
Mittlerweile ist die Coronavirus-Pandemie zur Endemie geworden, Wirtschaft und Gesellschaft haben die Zeitenwende und die Folgen Ukrainekriegs zwar nicht überwunden, jedoch mit Anpassungsprozessen begonnen und erste Schritte getan. Ob, inwiefern und vor allem wie schnell diese jedoch erfolgreich sein werden, das wird die Zeit zeigen müssen. Absehbar scheint jedoch eine Rückkehr zur – relativen – Stabilität der 2010er-Jahre nicht unmittelbar bevorzustehen, die Erholung von den Krisen wesentlich mühsamer zu sein als zwischenzeitlich gehofft.
Dies gilt auch für die Kommunen und ihre Finanzen. Zwar scheinen die Ergebnisse des Jahres 2022, wie auch die Ergebnisse der Vorjahre, nicht unmittelbar problematisch, die Situation der Kommunen stellt sich jedoch im Bund wie auch im Land Baden-Württemberg weniger positiv dar, als dies zunächst den Anschein hat. Zum einen sind die positiven Ergebnisse durch die sehr umfangreichen Hilfen von Bund und Land ermöglicht worden, zum anderen ist die Situation der Kommunen sehr heterogen. Dies gilt, trotz gemeinsamer Trends, denen alle Städte und Gemeinden unterworfen sind, auch für den Ausblick auf die Zukunft. [...]
Den vollständigen Gemeindefinanzbericht 2023 finden Sie im Folgenden zum Download.
Titel | Größe | Datum |
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Gemeindefinanzbericht 2023 [14] | 1.72 MB | 28.10.2023 |
Foto: Finanzministerium Baden-Württemberg
Für die Kommunen ist besonders erfreulich, dass sich die Kindergartenförderung bis 2021 nahezu verdoppelt. Auch die Digitalisierung unserer Schulen kann nun endlich starten. Ebenso wichtig ist die Vorfinanzierung des Paktes für Integration, damit wir unser flächendeckendes Flüchtlingsmanagement fortführen können.
Der Gemeinsamen Finanzkommission ist es nach intensiven Gesprächen gelungen, ein Maßnahmenpaket mit einem Volumen von rund 1,6 Milliarden Euro zu schnüren, das Baden-Württemberg deutlich voranbringen wird. Dazu gehören unter anderem ein Pakt für Bildung und Betreuung, ein Digitalisierungsprogramm für die Schulen im Land, der Ausbau der Verkehrsförderung in den Kommunen ab 2020, die Krankenhausförderung und die Beteiligung des Landes an den Sozialleistungen für geduldete Flüchtlinge. Nach der grundlegenden Einigung von 2016 für die laufende Legislaturperiode stehen damit die aktuell notwendigen und in die Zukunft gerichteten Themen zwischen den kommunalen Landesverbänden und dem Land auf einer neuen, deutlich besseren Basis.
In der Gemeinsamen Finanzkommission berät das Land unter Federführung des Finanzministeriums mit den kommunalen Spitzenverbänden über die Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen. Empfehlungen der Gemeinsamen Finanzkommission stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers, also des Landtags. Einige Teile der nun getroffenen Einigung machen einen Nachtragshaushalt im Jahr 2018 erforderlich. Das Land investiert rund eine Milliarde Euro in wichtige Zukunftsaufgaben. Die Städte, Gemeinden und Landkreise beteiligen sich mit rund 600 Millionen Euro.
„Für die vielen und wichtigen Projekte war es richtig, dass wir uns ausreichend Zeit genommen haben. Einige Maßnahmen greifen ja auch erst ab dem Jahr 2020. Das war kein Spaziergang, sondern hartes Ringen in der Sache. Das Ergebnis überzeugt: Das Paket bringt unter anderem bessere Kinderbetreuung, einen digitalen Ausbau der Schulen, mehr kommunale Verkehrsprojekte und Investitionen für die Krankenhäuser. Das sind wichtige Zukunftsprojekte, die Baden-Württemberg voranbringen.“
„Wir haben lange und hart verhandelt, aber es hat sich gelohnt. Gewinner sind die Bürgerinnen und Bürger, denn mit dem Ergebnis bringen wir BadenWürttemberg und seine Städte und Gemeinden voran. Für die Kommunen ist besonders erfreulich, dass sich die Kindergartenförderung bis 2021 nahezu verdoppelt. Auch die Digitalisierung unserer Schulen kann nun endlich starten. Ebenso wichtig ist die Vorfinanzierung des Paktes für Integration, damit wir unser flächendeckendes Flüchtlingsmanagement fortführen können.“
„In einem gemeinsamen Kraftakt haben Land und kommunale Familie ein milliardenschweres Zukunftspaket geschnürt, das den Menschen in den Landkreisen, Städten und Gemeinden unmittelbar zugutekommt. Wichtig für die Landkreise ist insbesondere, dass das Land sich in diesem und im kommenden Jahr erstmals an den Sozialleistungen für geduldete Flüchtlinge in der Anschlussunterbringung beteiligt. Mit den zusätzlichen Geldern für die Krankenhäuser wird ein wichtiger Beitrag zur flächendeckenden medizinischen Versorgung geleistet.“
„Land und Kommunen nehmen sich gemeinsam der großen Zukunftsaufgaben an. Das ist aus unserer Sicht die wichtigste Botschaft. Die Kommunen leisten einen erheblichen Beitrag aus der kommunalen Steuermasse, um die Verkehrsinfrastruktur auf Schiene und Straße zu fördern, und so den bisherigen Landesanteil zu verdoppeln. Im Gegenzug beteiligt sich das Land in erheblichem Maße an den Gemeinschaftsaufgaben und leitet nicht nur die Bundesmittel weiter. Auch bei der Digitalisierung der Schulen kommen wir so einen großen Schritt weiter, um mit einer pauschalierten Anschubförderung die Zeit bis zum angekündigten Bundesprogramm für dieses wichtige Zukunftsthema zu überbrücken.“
Ministerium für Finanzen
Martina Schäfer - Telefon 0711/123-4571
Gemeindetag Baden-Württemberg
Pressestelle - Telefon 0711/22572-34
Landkreistag Baden-Württemberg
Joachim Walter (ab 14 Uhr) - Telefon 07071/207-5002
Städtetag Baden-Württemberg
Christiane Conzen - Telefon 0711/22921-48
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Der Gemeindetag im Pressegespraech; Steffen Jaeger (25.07.2018) [15] | 3.2 MB | 25.07.2018 |
Pressemitteilung: Einigung der Gemeinsamen Finanzkommission (25.07.2018) [16] | 344.07 KB | 25.07.2018 |
Die Corona-Pandemie und der Ukraine-Krieg sind nur die zwei größten Krisen, die unsere Gesellschaft derzeit beschäftigen. Sie – wie viele andere – belasten darüber hinaus jedoch auch die staatlichen Finanzen, nicht zuletzt die Kommunalfinanzen. Einen Überblick über die aktuelle Situation und die zu erwartenden Entwicklungen gibt das Finanzteam des Gemeindetags Baden-Württemberg.
Bereits im dritten Jahr in Folge zieht die Corona-Pandemie mit ihren finanziellen Folgen die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen in Mitleidenschaft. Bund und Länder mussten ihre verfassungsrechtliche Schuldenbremse lockern und ebenso wie die Europäische Union ihre Verschuldung drastisch erhöhen, um damit die Hilfspakete zur Überwindung der Pandemie zu finanzieren. Die Kommunalverschuldung nahm dank der Stützungsleistungen durch den Bund und die Länder nur moderat zu. Nicht auszudenken wären die Folgen für die öffentlichen Haushalte gewesen, wenn die Steuereinnahmen der öffentlichen Hand so stark eingebrochen wären, wie dies die Mai-Steuerschätzung 2020 prognostizierte. Glücklicherweise hat sich der Steuereinbruch in Grenzen gehalten und hat der vergleichsweise stabil gebliebene Arbeitsmarkt über die Besteuerung der Arbeitseinkommen hierzu einen wesentlichen Stützungsbeitrag geleistet. So könnte man mit Blick auf den Finanzierungssaldo etwa der Kommunen den Eindruck gewinnen, die Krise sei überstanden. Indes ist der bessere Finanzierungssaldo der Kommunen einzig einem Rückgang der kommunalen Investitionen geschuldet, während gleichzeitig das Defizit der laufenden Rechnung zugenommen hat. Bei der Gesamtbetrachtung der Kommunen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Struktur und die Entwicklung der Kommunalhaushalte – insbesondere den Steuer- und Finanzkraftunterschieden geschuldet – sehr heterogen ist und verläuft. Zudem ist auch die Wirtschaft höchst unterschiedlich durch die Pandemiejahre gekommen, es gibt „Pandemie-Gewinner- und Verlierer(branchen)“. Auch in Baden-Württemberg hat ein erheblicher Teil der Kommunen mit dem Haushaltsausgleich allein aus Liquiditätssicht zu kämpfen, wie die kontinuierliche Hebesatzerhöhung bei den kommunalen Steuern belegt. Von einem echten Ausgleich der Ergebnishaushalte (unter Einbeziehung der nicht zahlungswirksamen Abschreibungen) sind viele Kommunen nach wie vor weit entfernt. Sie konnten ihre Haushalte für die Jahre 2021 und 2022 überhaupt nur deshalb aufstellen, weil die Kommunalaufsicht unausgeglichene Ergebnishaushalte pandemiebedingt mit Augenmaß beurteilen musste.
Im vergangenen Jahr haben verheerende Flutschäden in zahlreichen Regionen und Orten, vor allem die Bevölkerung und die Wirtschaft, aber auch die öffentliche Infrastruktur in Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen besonders stark getroffen. Allein deren Bewältigung wird als föderale Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Ländern und Kommunen noch viele Jahre dauern. In anderen Teilen Deutschlands hingegen herrschte lange Trockenheit mit entsprechenden Dürreschäden. Die Risiken und Gefahren des Klimawandels sind damit noch stärker ins Bewusstsein geraten. In diesem Jahr sind es in Deutschland die langen Hitzeperioden, die mit sinkenden Grundwasserständen, der Beeinträchtigung des Schiffsverkehrs auf den Wasserstraßen, Einschränkungen bei der Wasserversorgung, Dürreschäden und vermehrten Waldbränden einhergehen, in manchen Regionen gab und gibt es aber nach wie vor Flut- und Hochwasserschäden nach Starkregenereignissen zu verzeichnen. Dies alles tritt nicht nur in Deutschland auf, sondern europa- und weltweit.
Der Klimawandel und Schritte zur Reduzierung der Erderwärmung stehen deshalb nicht nur in Deutschland – hier etwa im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung -, sondern europa- und weltweit ganz oben auf der politischen Agenda. Denn sie erfordern erhebliche Investitionen des Staates, aber auch der Wirtschaft und der privaten Haushalte. Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist begleitet von einem umfassenden Technologiewandel in der Wirtschaft.
Zu alledem tritt nun der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Die Kriegsfolgen sind über die Ukraine hinaus weltweit zu spüren. Hungersnöte werden durch das Ausbleiben der Getreidelieferungen aus der Ukraine verschärft. Westeuropa und Deutschland bemühen sich um die Aufnahme, Unterbringung und Integration der Geflüchteten. Der Ausstieg aus (der Abhängigkeit von) russischem Öl und vor allem Erdgas führt zu steigenden Energiepreisen (es lohnt sich, hier im Internet nach dem Begriff „Merit-Order-Effekt“ zu suchen, um den Effekt oder vielleicht auch „Fehlanreiz“ des steigenden Gaspreises auf den Strompreis zu verstehen), was in der Folge alle Wertschöpfungsvorgänge verteuert, die wirtschaftliche Entwicklung in Gefahr bringt und sich in einer bisher nicht gekannten Inflationsrate zeigt. Nicht nur die Lebensmittel- und Konsumpreise schnellen in die Höhe, auch die Baupreise – begleitet von Liefer- und Nachschubproblemen. Genügend Heizenergie für den nächsten Winter, aber auch ausreichend verfügbarer Betriebsstoff für die Wirtschaft und Bezahlbarkeit der (Energie-)Preise bestimmen die Wirtschafts- und Sozialpolitik.
Daneben gibt es viele weitere Krisenherde auf der Welt, die Einfluss auf die Weltwirtschaft haben. Hinzu tritt die zu starke Abhängigkeit von wenigen produzierenden Ländern wie etwa der „Werkbank China“, was bei Störungen in den Lieferketten sehr schnell sichtbar wurde und wird und das Wirtschaftsgeschehen auch in Europa beeinflusst (durch Chip-Mangel können Autos und Geräte nicht fertigproduziert und ausgeliefert werden, für den Ausbau der Photovoltaik fehlen die Komponenten aus Fernost, Arzneimittelversorgung), aber nicht zuletzt auch der Fachkräftemangel in Deutschland und Europa. Und bei alledem ist die Corona-Pandemie noch längst nicht überwunden, Corona fiel im Sommer nicht aus, sondern mutierte und produzierte eine vierte Welle vor der nächsten Welle, die im Herbst erwartet wird, begleitet von weiteren sich ausbreitenden Virus-Infektionen (Affen-Pocken, Vogelgrippe, …).
Mit Blick auf alle diese Aspekte in ihren Wechselbeziehungen hat der Stabilitätsrat1 folgende Kurzbeschreibung gegeben: „Die öffentlichen Haushalte stehen kurz- und mittelfristig vor immensen Herausforderungen. Neben den anhaltenden Auswirkungen der Pandemie ergeben sich aus dem völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg auf die Ukraine diverse neue Belastungen. Diese sind hinsichtlich ihres Ausmaßes aktuell noch kaum abschätzbar. Hierzu gehören die Notwendigkeit, die Bundeswehr zu stärken, die Sicherung der Energieversorgung und die Abfederung der Folgen steigender Energiepreise bis hin zur Finanzierung der Kosten für Geflüchtete. Die Projektion über die Entwicklung der öffentlichen Haushalte ist daher ebenso wie die Projektion über die weitere Entwicklung der Gesamtwirtschaft mit großen Unsicherheiten behaftet.“
Dementsprechend trägt die Pressemitteilung des Stabilitätsrats folgende Überschrift: „Öffentliche Haushalte zwischen akuter Krisenbewältigung und langfristiger Sicherung tragfähiger Finanzen“.
Mit Blick auf diese „big points“ scheinen zum Beispiel die Grundsteuerreform in Deutschland oder auch die Änderung des Zinssatzes bei der so genannten Vollverzinsung – auch wenn mit viel Verwaltungsaufwand verbunden – eher Marginalien zu sein.
Diese Darstellung „im Großen“ lässt sich auch auf die Finanzsituation des Landes und der Kommunen und die Perspektiven für die nun beginnende Haushaltsplanung 2023 fortfolgende übertragen. Erstmals seit langem gehen die Kommunen ohne einen tragfähigen Haushaltserlass des Innenministeriums in die Sommerpause und müssen auf Orientierungsdaten für ihre Haushaltsplanung 2023 warten, bis im Kontext des Beschlusses des Doppelhaushalts 2023/2024 des Landes gegen Jahresende auch in der Gemeinsamen Finanzkommission Klarheit über die Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen geschaffen sein wird. Sowohl das Land als auch die Kommunen werden hierbei die Ergebnisse der Herbst-Steuerschätzung 2022 und die bis dahin aktualisierten Prognosen der Wirtschaftsentwicklung abwarten.
Auch bei den Kommunen im Lande hat der Finanzierungssaldo gegenüber dem Vorjahr wieder zugenommen. Er stieg von 297 Millionen Euro im Jahr 2020 auf 724 Millionen Euro3, liegt damit aber immer noch unter dem Wert des Vor-Corona-Jahres 2019 von 795 Millionen Euro und deutlich unter den guten Ergebnissen der früheren Jahre. Vergleicht man die Zahlen der kreisangehörigen Gemeinden und der Landkreise, so konnten die kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2021 eine Verbesserung ihres Finanzierungssaldos gegenüber dem Vorjahr verzeichnen, die Landkreise eine Verschlechterung. Im Vorjahr war es genau umgekehrt. Zugleich ist dies ein Zeichen dafür, dass die Landkreise bei der Festlegung der Kreisumlagehebesätze 2021 „corona-bedingte“ Rücksicht auf die Finanzsituation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Blick auf ihre Ausgangssituation genommen haben.
Auch wenn für die Kommunen insgesamt 2021 wieder ein deutlich höherer Finanzierungsüberschuss erzielt werden konnte als im Vorjahr, gäbe es, so die Feststellungen des Statistischen Landesamts im Monatsheft 6-7/2022, doch gut 400 Kommunen, für die sich 2021 Fehlbeträge ergeben hätten, das heißt, diese Kommunen hätten mehr ausgegeben als sie eingenommen haben. Diese Feststellung dürfte sich wohl auf den Finanzierungssaldo insgesamt beziehen. Interessant wäre es, dazu zu erfahren, wie viele Kommunen hierbei ein Zahlungsmitteldefizit der laufenden Rechnung aufweisen, denn dies wäre ein echtes Indiz für eine Haushaltsnotsituation.
Die bereinigten Einnahmen der Gemeinden sind im Jahr 2021 nur um 2,37 Prozent oder 1,2 Milliarden Euro auf 50,7 Milliarden Euro gestiegen. Im Vergleich dazu hatten die bereinigten Ausgaben nur ein Wachstum von 1,52 Prozent oder 746 Millionen Euro auf 49,983 Milliarden Euro, was sich dann in einer Erhöhung des Finanzierungssaldos ausdrückt.
Die untenstehende Übersicht zeigt die beiden Blöcke des Finanzierungssaldos. Der Finanzierungsüberschuss der laufenden Rechnung nahm um 4,29 Prozent oder 228 Millionen Euro ab. Das Finanzierungsdefizit der Kapitalrechnung verringerte sich um 13,07 Prozent oder 656 Millionen Euro. Saldiert ergibt sich die Verbesserung des Finanzierungssaldos um 427 Millionen Euro. Mit einem deutlich stärkeren Rückgang im investiven Bereich wurde das Weniger der laufenden Rechnung kompensiert.
Der Ist-Überschuss beziehungsweise -Fehlbetrag, wie ihn das Statistische Landesamt für den Landeshaushalt ausweist, setzt sich zusammen aus dem Finanzierungssaldo und der Nettokreditaufnahme.4 Mit Blick auf die unterschiedlichen Verschuldungsregeln, die für das Land und die Kommunen gelten, ist hier ein Vergleich zwischen Land und Kommunen wenig aussagekräftig.5
Die Steuereinnahmen haben gegenüber dem Vorjahr um 13,87 Prozent (plus 2.170 Millionen Euro) auf 17.823 Millionen Euro zugenommen. Im Vergleich mit der bundesweiten Entwicklung ist diese Veränderung unterdurchschnittlich, was auch an den dargestellten Besonderheiten der Gewerbesteuerentwicklung liegt. Aber auch in Baden-Württemberg war der höchste Zuwachs bei der Gewerbesteuer zu verzeichnen (plus 30,3 Prozent oder plus 1.773 Millionen Euro). Allerdings fehlt in der Vergleichsbasis 2020 die Gewerbesteuer-Kompensation des Landes mit 1,881 Milliarden Euro. 2021 gab es diese Gewerbesteuer-Kompensation nicht mehr. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer macht sich der Rückgang der Kurzarbeit gegenüber 2020 und die Stabilisierung des Arbeitsmarkts in der Besteuerung bemerkbar. Der Einkommensteueranteil stieg damit um 6,7 Prozent auf 6.839 Millionen Euro. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer stieg nur moderat um 1,3 Prozent. Die sonstigen Steuern gingen gegenüber dem Vorjahr mit einem Minus von 30,2 Prozent nochmals deutlicher als im Vorjahr zurück. Hier machen sich bezogen auf die Vergnügungsteuer die Corona-bedingten Schließungen beziehungsweise Minderfrequentierung von Spielotheken bemerkbar. Die Vergnügungsteuer verzeichnete im Jahr 2020 einen Rückgang um 22,1 Prozent, im Jahr 2021 sogar einen Rückgang um 50,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr.6 Insgesamt überstiegen die Steuereinnahmen 2021 wieder die Zahlen des Vor-Corona-Jahres 2019.
Die Corona-bedingt weiterhin stark angespannte Finanzsituation der Kommunen machte sich auch im Jahr 2021 bei den Hebesätzen bemerkbar: Zwar an Zahl weniger als im Jahr 2020, aber immer noch in beachtlich hoher Zahl mussten die Städte und Gemeinden ihre Realsteuerhebesätze erhöhen, ein Zeichen für notleidende Haushalte. 105 Kommunen erhöhten den Hebesatz für die Grundsteuer A, 145 bei der Grundsteuer B und bei der Gewerbesteuer 86. Damit stiegen auch die gewogenen Durchschnittshebesätze weiter an (bei der Grundsteuer A um 4 auf 367 Prozentpunkte, bei der Grundsteuer B ebenfalls um 4 auf 404 Prozentpunkte und bei der Gewerbesteuer um 2 auf 70 Prozentpunkte).7
Nach einem starken Rückgang im Vorjahr (auch mit Blick auf die Corona-bedingten Schließungen) sind die Einnahmen aus Gebühren und Entgelten8 im Jahr 2021 wieder um 7,5 Prozent gestiegen und konnten – auch wenn es im Jahr 2021 noch erhebliche Auslastungs- und Nutzungseinschränkungen und partielle Betriebsschließungen bei den kommunalen Einrichtungen gab – wieder an die Werte des Vorvorjahres 2019 anknüpfen. Da indes auch die Personal- und Sachaufwendungen weiter gestiegen sind, geht das mit entsprechend erhöhten Betriebsdefiziten im Jahr 2021 einher.
Die Schlüsselzuweisungen, die sonstigen allgemeinen Finanzausgleichszuweisungen sowie die Erstattungen und Zuweisungen für laufende Zwecke vom Land sind im Jahr 2021 um 6,42 Prozent oder 1.248 Millionen Euro auf 18.182 Millionen Euro zurückgegangen. Der Rückgang folgt auf die starke Zunahme im Jahr 2020 um seinerzeit 3,3 Milliarden Euro oder 20,57 Prozent, welche wiederum auf den Sondereffekt starker Stützungsleistungen des Landes im Rahmen des Kommunalen Stabilitäts- und Zukunftspakts im ersten Jahr der Corona-Pandemie zurückzuführen waren. Allein 1,881 Milliarden Euro davon entfielen auf die einmalige Kompensation der erwarteten Gewerbesteuer-Ausfälle im Jahr 2020, die nun nach Maßgabe des § 39 Abs. 39 FAG als Steuerkraft im kommunalen Finanzausgleich 2022 angerechnet werden, zusätzlich wurde die allgemeine Finanzausgleichsmasse seitens des Landes gestützt. Besonders deutlich ist deshalb der Rückgang bei den sonstigen allgemeinen (Finanzausgleichs-)Zuweisungen vom Land mit einem Minus von 41,53 Prozent oder minus 1.917 Millionen Euro, weil in dieser Position die Gewerbesteuer-Kompensation 2020 mit enthalten war. Für das Jahr 2021 haben sich Land und Kommunen im Juli 2021 auf ein weiteres „Kommunalpaket 2021“ mit einem Gesamtvolumen von 587 Millionen Euro verständigt. Der finanziell bedeutendste Teil dieses Pakets ist die nochmalige Stärkung der kommunalen Finanzausgleichsmasse mit 355 Millionen Euro. Darüber hinaus haben sich im November 2021 Land und Kommunen auf ein weiteres Maßnahmenpaket mit rund 170 Millionen Euro verständigt. Hierzu wird auf den Beitrag vom Vorjahr in der Ausgabe 09/2020 dieses politischen Fachmagazins und auf den Beitrag in der Ausgabe 09/2021 dieses Magazins verwiesen.
Auch in Baden-Württemberg nahmen die Ausgaben der laufenden Rechnung zu, und zwar um 3,88 Prozent (plus 1,591 Milliarden Euro). Gegenüber dem Vorjahr hat sich das Wachstum verlangsamt.
Die Personalausgaben stiegen 2021 um 3,97 Prozent oder 433 Millionen Euro auf 11,358 Milliarden Euro an, etwas schwächer als im Vorjahr. Dazu trugen die vergleichsweise moderaten Tarifabschlüsse beziehungsweise Besoldungserhöhungen ab dem 1. April 2021 mit 1,4 Prozent bei. Dagegen hat sich die Zahl der im kommunalen Bereich beschäftigten Personen gegenüber dem Vorjahr – in Vollzeitäquivalente (VZÄ) - um 4,03 Prozent beziehungsweise um 4.115 auf 207.330 VZÄ erhöht, im Vorjahr 2020 war die Steigerung mit 2,02 Prozent in VZÄ nur halb so hoch.9 Nach wie vor gibt es den größten Beschäftigungsaufbau im Bereich Bildung und Betreuung. Bei den Kindertageseinrichtungen gab es eine Zunahme um 5,4 Prozent oder 2.012 VZÄ auf 39.457 VZÄ.10
Die laufenden Sachausgaben der Kommunen stiegen 2021 um 4,04 Prozent oder 325 Millionen Euro auf 8,358 Milliarden Euro. Im Vergleich zum Vorjahr (plus 1,9 Prozent) fiel die Steigerung deutlich höher aus. Ursachen sind zum einen die höheren Verbraucherpreise, zum anderen konnten im Jahr 2020 durch corona-bedingte Schließungen und Einschränkungen Sach- und Bewirtschaftungsausgaben eingespart werden, was 2021 nicht mehr im gleichen Umfang der Fall war, zum anderen haben die corona-bedingten Mehrausgaben (vor allem Aufwendungen für Testungen, Impfaktionen, Maskenpflicht) zugenommen.
Die Ausgaben für soziale Leistungen stiegen im Jahr 2021 deutlich stärker als in den Vorjahren an. Sie wuchsen im Jahr 2021 um 5,54 Prozent oder 414.000 Euro auf 7,894 Milliarden Euro an. Die Steigerung in Baden-Württemberg lag deutlich über dem Durchschnitt aller Flächenländer mit vier Prozent.
Der Finanzierungsüberschuss der laufenden Rechnung ging 2021 um 4,29 Prozent oder 228 Millionen Euro auf 5,083 Milliarden Euro zurück. Da allerdings auch die Schuldentilgung am Kreditmarkt im Jahr 2021 um 297 Millionen Euro oder 30 Prozent zurückging11, erhöhte sich die Nettoinvestitionsrate12 sogar geringfügig um 69 Millionen Euro.
Die Kapitalrechnung war 2021 von einer stark rückläufigen Investitionstätigkeit geprägt. Die Ausgaben für Sachinvestitionen gingen 2021 um 7,19 Prozent oder 426 Millionen Euro zurück, darunter die Baumaßnahmen um 2,5 Prozent oder 109 Millionen Euro. Einzig im Schulbereich gab es in Umsetzung der Bundes- und Landesinvestitionsförderung eine Steigerung um 9,4 Prozent oder 87 Millionen Euro. Im Übrigen mussten die Kommunen ihre Investitionstätigkeit der corona-bedingten Haushaltssituation anpassen und Schwerpunkte setzen beziehungsweise drosseln.
Die Nettoneuverschuldung beim nicht-öffentlichen Bereich ging ausweislich der Daten der Kassenstatistik um 65 Millionen Euro oder 5,92 Prozent zurück. Gleichwohl stiegen die Schulden der Kernhaushalte der Gemeinden/Gv. 2021 um 2,6 Prozent auf 6,475 Milliarden Euro an.13 2019 und zuvor konnte die Verschuldung in den Kernhaushalten noch abgebaut werden. Kassenkredite mit einer Höhe von 259 Millionen Euro beziehungsweise einem Anteil von 3,5 Prozent an den Schulden spielen wie in den Vorjahren – anders als in den anderen Bundesländern – eine sehr untergeordnete Rolle.
Der kommunale Finanzausgleich speist sich aus der Finanzausgleichsumlage der Kommunen und der sogenannten Verbundmasse. Über Letztere wirft das Land Baden-Württemberg 23 Prozent des Landesanteils an den Gemeinschaftsteuern und der Gewerbesteuerumlage abzüglich eines Festbetrags in den “Finanzausgleichstopf“ ein. Ein Blick auf die Entwicklungen der letzten Jahre zeigt das Gewicht dieser Komponente auf die Finanzausgleichsmasse, aber auch die Schwankungen, denen der Betrag unterworfen ist und der regelmäßig Gegenstand der Verhandlungen der Gemeinsamen Finanzkommission war. Über eine Rücknahme des Kürzungsbetrags hat das Land die Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 in Anbetracht der Auswirkungen der Corona-Pandemie zusätzlich unterstützt.
Im Ergebnis stand den baden-württembergischen Kommunen im Jahr 2021 eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 12.085,773 Millionen Euro zur Verfügung. Das bedeutet eine Steigerung um 140,250 Millionen Euro gegenüber dem Jahr 2020 und um 1.177,665 Millionen Euro, also 10,8 Prozent, gegenüber dem Vor-Corona-Jahr 2019. Diese Entwicklung erklärt gleichzeitig, warum trotz Aufstockung des Kommunalen Investitionsfonds als Teil der Finanzausgleichsmasse B auf 950 Millionen Euro (2019), 1.108 Millionen Euro (2020) und schließlich auf 1.115 Millionen Euro (2021) ein Aufwuchs in der Finanzausgleichsmasse A zu verzeichnen war. Diese verzeichnete im Jahr 2021 ein Volumen von 9.790,685 Millionen Euro – ein Betrag, der das Vorjahresniveau um 113,617 Millionen Euro und das Vor-Corona-Niveau des Jahres 2019 um 952,936 Millionen Euro übertraf.
Aus der Finanzausgleichsmasse A ergibt sich nach Abzug verschiedener Vorwegentnahmen für andere kommunale Zwecke die Schlüsselmasse. Letztere teilt sich nach den im Finanzausgleichsgesetz (FAG) festgelegten Sätzen prozentual auf die Schlüsselmasse der Gemeinden, der Landkreise und der Stadtkreise auf. Heruntergebrochen auf die Schlüsselmasse der Gemeinden lag das Volumen im Jahr 2021 mit 5.212,020 Millionen Euro zwar um 42,781 Millionen Euro minimal unter dem des Vorjahres, allerdings um 7,15 Prozent (347,91 Millionen Euro) über dem Wert des Vor-Corona-Jahres 2019. Wichtig, bei dieser Einordnung im Blick zu haben: Im direkten Vorjahresvergleich sind maßgeblich die Verhandlungsergebnisse der Gemeinsamen Finanzkommission – verankert im Kommunalen Stabilitäts- und Zukunftspakt vom 20. Juli 2020 – mitzudenken: So hat das Land die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2020 mit einmalig 1.016 Millionen Euro gestützt, was sich nicht zuletzt auf die Schlüsselmasse ausgewirkt hat. Bei der Verteilung der Schlüsselmasse auf die Gemeinden kam im Jahr 2021 erstmals die weiterentwickelte Systematik von zwei Grundkopfbeträgen zum Tragen. Wie bisher auch wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen weiterhin nach dem Kriterium der mangelnden Steuerkraft berechnet. Das heißt, dass für die Ermittlung auch weiterhin die Steuerkraftmesszahl (Kennzahl für die Finanzkraft einer Gemeinde) der Bedarfsmesszahl (Kennzahl für den Finanzbedarf der Gemeinde) gegenübergestellt wird. Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, ist die Differenz Grundlage für die weitere – gewohnte – Berechnung der Schlüsselzuweisungen. Die Steuerkraftmesszahl wird in bekannter Weise ermittelt. Auch die „Bedarfsmesszahl nach steigender Einwohnerzahl“ wurde beibehalten, allerdings um eine weitere Komponente ergänzt: die „Bedarfsmesszahl nach steigender Fläche je Einwohner“. Nach dem gleichen Schema wie zur Ermittlung der „Bedarfsmesszahl nach steigender Einwohnerzahl“ wird auch hier die Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag multipliziert. Letzterer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundkopfbetrags mit einem im FAG definierten Vervielfältiger. Im Einführungsjahr 2021 wurde der Grundkopfbetrag B zur Ermittlung der „Bedarfsmesszahl nach steigender Fläche je Einwohner“ mit 2,5 Prozent des Grundkopfbetrags A, der zur Ermittlung der „Bedarfsmesszahl nach steigender Einwohnerzahl“ herangezogen wird, bemessen. Im Jahr 2022 liegt der Grundkopfbetrag bei fünf Prozent des Grundkopfbetrags A. Vor dem Hintergrund dieser Anpassung ist auch die Entwicklung des Grundkopfbetrags einzuordnen: In den letzten Jahren vor der Einführung des Grundkopfbetrags B ist der Grundkopfbetrag (A) kontinuierlich bis auf 1.486 Euro im Jahr 2020 gestiegen (2016: 1.219 Euro; 2017: 1.260 Euro; 2018: 1.334 Euro; 2019: 1.405 Euro). Im Jahr 2021, nach der Einführung, liegt der Grundkopfbetrag A mit 1.468 Euro leicht unter dem Wert von 2020, wird aber nunmehr vom Grundkopfbetrag B in Höhe von 36,70 Euro begleitet.
Die Finanzausgleichsmasse B verteilt sich auf den Ausgleichstock, der im Jahr 2019 um zehn Millionen Euro auf 97 Millionen Euro erhöht wurde und seither konstant auf diesem Niveau verharrt, auf den Kommunalen Investitionsfonds, der im Jahr 2021 mit 1.115 Millionen Euro dotiert war, und auf die Kommunale Investitionspauschale, der die übrigen Mittel der Finanzausgleichsmasse B zufließen. Ausgestattet mit 1.082,950 Millionen Euro lag sie im Jahr 2021 um 1,84 Prozent über dem Volumen des Vorjahres und um 5,85 Prozent über dem Wert des Vor-Corona-Jahres 2019. Auch die Kommunale Investitionspauschale je gewichtetem Einwohner hat in den letzten Jahren von 91,26 Euro (2019) über 94,23 Euro (2020) auf 96,14 Euro im Jahr 2021 zugelegt.
Damit wirkt der kommunale Finanzausgleich mehr denn je als maßgebliche Stütze der Kommunalfinanzen in Zeiten volatiler Steuereinnahmen.
Dieser Trend könnte sich auch in den kommenden Jahren noch fortsetzen: So soll nach der Bekanntmachung des Finanzministeriums über die dritte Teilzahlung nach dem FAG der Grundkopfbetrag A im Jahr 2022 nochmals um 47 Euro auf 1.515 Euro ansteigen, entsprechend würde der Grundkopfbetrag B bei 75,75 Euro liegen.
In der Gesamtschau soll die Finanzausgleichsmasse nach der Regionalisierung der Steuerschätzung vom Mai 2022 im laufenden Jahr nochmals um rund drei Prozent auf 12.512 Millionen Euro anwachsen. Im Jahr 2023 soll sich das Wachstum mit knapp drei Prozent auf 12.859 Millionen Euro fortsetzen, im Jahr 2024 wird ein Volumen der Finanzausgleichsmasse von 13.231 Millionen Euro erwartet und im Jahr 2025 von 13.716 Millionen Euro. Nicht vergessen werden darf dabei natürlich, dass auch die Kommunen über die Finanzausgleichsumlage mit zu diesem Wachstum beitragen.
Das dem Kindergartenlastenausgleich nach § 29b FAG für Kinder über drei und unter sieben Jahren (Ü3) zur Verfügung stehende Fördervolumen war bis zum Jahr 2018 auf 529 Millionen Euro gedeckelt. In Umsetzung der Empfehlungen der Gemeinsamen Finanzkommission vom 24. Juli 2018 hat sich der Gesamtbetrag in den Jahren 2019 (664,727 Millionen Euro), 2020 (794,522 Millionen Euro) und 2021 (895,528 Millionen Euro) schrittweise erhöht – möglich wurde dies nicht zuletzt durch eine Umschichtung von Mitteln aus der Finanzausgleichsmasse A. Damit konnte der Zuweisungsbetrag je gewichtetem Kind trotz der steigenden Zahl an gewichteten Kindern von 2.828,48 Euro (2019) über 3.271,85 Euro (2020) auf 3.573,48 Euro im Jahr 2021 ansteigen.
Ein im Ergebnis ähnliches Bild zeigt sich bei der Förderung der Kleinkindbetreuung nach § 29c FAG: So fördert das Land die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit 68 Prozent der Betriebsausgaben. Dabei erfolgt die Ermittlung der Nettobetriebsausgaben durch Hochrechnung der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres. Auch hier erhöhte sich der Zuweisungsbetrag je gewichtetem Kind von 14.993,05 Euro im Jahr 2019 über 15.442,95 Euro (2020) auf 16.302,40 Euro im Jahr 2021.
Die Schulden der kommunalen Kernhaushalte beim öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich sind nach dem Anstieg im „Coronajahr“ 2020 im Jahr 2021 nochmals gewachsen. Bis Ende des Jahres 2019 und damit vor Beginn der Coronavirus-Pandemie konnten die Schulden der Städte, Gemeinden und Landkreise zwar auf 6,020 Milliarden Euro zurückgeführt werden, im Jahr 2020 war ein Anstieg um 447 Millionen Euro und im Jahr 2021 nochmals einer um 211 Millionen zu beobachten. Dies bedeutet, dass die Gemeinden, Stadt- und Landkreise einen Schuldenstand von 6,679 Milliarden Euro aufwiesen. Dies entspricht einer pro-Kopf-Verschuldung von 601 Euro je Einwohner.
Die Dynamik in der Schuldenstandentwicklung der Eigenbetriebe hat sich auch im Vergleich zum Vorjahr 2020 nochmals beschleunigt. War in diesem Jahr bereits ein Anstieg um 366 Millionen Euro auf 9,107 Milliarden Euro zu betrachten, so bleibt dies hinter den Entwicklungen von 2021 zurück. So stiegen die Schulden auf 9,981 Milliarden Euro an, was einem Anstieg um 898 Millionen Euro oder 78 Euro je Einwohner entspricht.
Auch bei den Eigengesellschaften ist eine steigende Verschuldung zu verzeichnen. Waren diese im Jahr 2020 noch mit 6,230 Milliarden Euro verschuldet, ist diese auf 6,913 Milliarden oder um 683 Millionen Euro angestiegen. Damit entfällt auf jede Einwohnerin und jeden Einwohner eine Verschuldung von 622 Euro, was einem Anstieg um 61 Euro entspricht.
Bei Betrachtung der einzelnen Größenklassen zeigt sich, dass sich keine der Gemeindegrößenklassen dem Trend der steigenden Verschuldung ganz entziehen konnte. So wurden in allen Gemeindegrößenklassen Kredite in höherem Volumen aufgenommen als getilgt. In der Größenklasse „unter 1.000 Einwohner“ stiegen diese in etwas geringerem Maße (von 25,227 Millionen Euro auf 25,28 Millionen Euro) an als in den weiteren Größenklassen. Während die Landkreise als einzige Körperschaftsgruppe im Jahr 2020 Netto-Kredite abbauen konnten, wurden 2021 wiederum Nettokreditaufnahmen getätigt. Diese belaufen sich auf 278 Millionen Euro oder 30 Euro je Einwohner, stellen aber einen Anstieg der Verschuldung um etwa 13 Prozent dar. Davon entfallen 229 Millionen Euro auf Eigenbetriebe und Eigengesellschaften. Den größten absoluten wie relativen Anstieg der Verschuldung haben die Stadtkreise „zwischen 200.000 und 500.000 Einwohner“ zu verzeichnen und zwar auf 4,628 Milliarden Euro (bisher 3,857 Milliarden Euro). Diese 771 Millionen Euro entsprechen etwa 43 Prozent der Nettoneuverschuldung der Städte, Landkreise und Gemeinden von 1,767 Milliarden Euro
Für die kreisangehörigen Gemeinden reichte die Bandbreite von den vorbenannten Gemeinden „unter 1.000 Einwohner“ bis zu der Gemeindegrößenklasse „größer 100.000 Einwohner“ mit einem Anstieg von 360 Euro je Einwohnerin und Einwohner, in diesem Fall jedoch vor allem durch die höhere Verschuldung der Eigenbetriebe und Eigengesellschaften bedingt, während im Kernhaushalt Schulden abgebaut werden konnten.
Die Stadtkreise wiederum hatten Zuwächse in der Verschuldung zwischen 127 Euro je Einwohner (Größenklasse „über 500.000 Einwohner“) und 920 Euro je Einwohner (Größenklasse „zwischen 200.000 und 500.000 Einwohner“) zu verzeichnen.
Für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt dies zum viertgrößten Anstieg der Verschuldung seit 1996. Dies ist insofern bemerkenswert, als das 2020 der höchste Anstieg der Verschuldung seit dem Jahr 2010 und der zweithöchste Anstieg seit 1996 zu verzeichnen war. Mit einem Niveau der Verschuldung von 3,830 Milliarden Euro ist das Niveau nach der Finanz- und Wirtschaftskrise wieder erreicht.
Die Kernhaushalte stellen jedoch nur einen Teil der gemeindlichen Tätigkeit dar. Zu berücksichtigen sind in diesem Kontext insbesondere auch die Eigenbetriebe. Bei diesen ist ein kontinuierliches Anwachsen der Verschuldung zu betrachten, welches jedoch in Art und Struktur der Finanzierung der Eigenbetriebe bedingt ist. Insbesondere Abwasserversorgungsbetrieben ist es gebührenrechtlich nicht möglich, Gewinne zu erzielen und Eigenkapital für spätere Investitionen anzusammeln. Neue Investitionen werden somit in der Regel zu 100 Prozent mit Krediten finanziert, was die Verschuldung weiter ansteigen lässt. Ähnliches gilt für Nahwärmenetze, für welche zur Inbetriebnahme zunächst erhebliche Investitionen getätigt werden müssen, welche jedoch in der Regel erst nachlaufend finanziert werden können.
Die Auslagerung von Schulden, insbesondere durch die Ausgliederung der Wasserversorgung, welche in den 1990er-Jahren zu einem starken Anstieg der Verschuldung der Eigenbetriebe und einer Abnahme der Verschuldung in den Kernhaushalten geführt hatte, spielt heute kaum noch eine Rolle.
Bei einer Betrachtung der Pro-Kopf-Verschuldung fällt auf, dass die Organisationsform des Eigenbetriebs, bis auf die Größenklasse „unter 1.000 Einwohner“ in allen Größenklassen gebräuchlich ist. Demgegenüber findet die Rechtsform der Eigengesellschaft offenkundig zumeist erst in den Größenklassen ab 20.000 Einwohnern häufigere Anwendung.
Obwohl den Schulden der Eigengesellschaften in der Regel nicht geringe Vermögenswerte und Ertragspositionen gegenüberstehen, handelt es sich bei den Eigengesellschaften häufiger um Geschäftsmodelle, die unter Umständen wirtschaftlich nicht ganz so sicher agieren können wie beispielsweise die klassischen Eigenbetriebe der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Gerade im Bereich der Energieversorgung (Strom, Gas, Wärme) macht sich in den letzten Jahren ein zunehmender Wettbewerbsdruck breit, der zu sinkenden Erträgen führt. Eine genauere Untersuchung von Ertragslage und Finanzierung ist insoweit erforderlich.
Jedenfalls wiesen zum Jahresende 2020 insgesamt 90 der kreisangehörigen Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg weder im Kernhaushalt noch in Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften Kredite, Kassenkredite oder Wertpapierschulden beim öffentlichen oder nichtöffentlichen Bereich aus. 89 dieser Gemeinden hatten dabei unter 10.000 Einwohner, 77 Gemeinden sogar unter 5.000 Einwohner. Im Vorvorjahr waren noch 99 Städte und Gemeinden in Kernhaushalt, Eigenbetrieb und Eigengesellschaft schuldenfrei, im Vorjahr waren es noch 92.
Die Kassenkredite, welche zum 31. Dezember 2020 noch mit 179,3 Millionen Euro in den Kernhaushalten von 101 kreisangehörigen Städten und Gemeinden verbucht waren, sind auf 127,8 Millionen Euro bei 78 Städten und Gemeinden zurückgegangen. Insgesamt sinkt die Pro-Kopf-Verschuldung von 20 auf etwa 14 Euro. Bezogen auf die Bevölkerung der 78 Städte und Gemeinden ergibt sich jedoch eine durchschnittliche Verschuldung von 203 Euro je Einwohner. Diese betrug im Vorjahr bei den 101 Gemeinden mit Kassenkrediten noch etwa 250 Euro.
Wie bereits eingangs dargestellt, ist die finanzielle Lage der öffentlichen Haushalte durch äußerst schwierige Rahmenbedingungen geprägt. Auch die Wirtschaft befindet sich in „unsicheren Gewässern“, die Privathaushalte werden durch die steigenden Energie- und Konsumpreise belastet und rufen den Staat mit Entlastungen auf den Plan.
Vor diesem Hintergrund ist es schwierig bis nahezu unmöglich, für die öffentlichen Haushalte eine tragfähige Haushaltsentwicklung darzustellen. Das liegt vor allem an der Ungewissheit darüber, welche wirtschaftlichen Folgen der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine noch haben wird und wie die Wirtschaft auf die Maßnahmen gegen die Inflation reagiert. Erst recht gilt dies für die mittelfristige Perspektive der Finanzplanung. Haushaltsplanung in aktuellen Zeiten bedeutet ein „Fahren auf Sicht“.
Am 18. August 2022 hat die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände ihre Finanzprognose für das laufende Jahr 2022 und das nächste Jahr vorgelegt.14 Dabei stand für das Jahr 2022 allenfalls das Ergebnis der Kassenstatistik für das erste Quartal 2022 zur Verfügung, das allerdings für das Gesamtjahr nicht aussagekräftig ist. Die Kommunalen Spitzenverbände rechnen bereits für das laufende Jahr 2022 mit einem Defizit von 5,8 Milliarden Euro in den kommunalen Kernhaushalten. Im Vorjahr 2021 lag dieser Wert noch im positiven Bereich mit 3,04 Milliarden Euro. Auch für 2023 gibt die Schätzung der Bundesvereinigung keine Entwarnung und nimmt ein Finanzierungsdefizit der Kernhaushalte von 5,3 Milliarden Euro an. Hinzu kommt die Entwicklung in den so genannten Extrahaushalten, die in diesen Zahlen noch nicht eingepreist ist.
Die kommunalen Einnahmen steigen nach der Finanzprognose der Spitzenverbände trotz abgesenkter Wachstumsaussichten etwas stärker als erwartet. Bereits die Mai-Steuerschätzung 2022 ließ einen positiven Ausblick auf die Steuerentwicklung erwarten. Dies wird für das Jahr 2022 wohl nach wie vor zutreffend und belastbar sein, denn die Wirtschaft verzeichnet mehrheitlich volle Auftragsbücher, eine Wiederbelebung ihrer Geschäftsfelder „nach“ oder „trotz“ Corona, der Arbeitsmarkt und die Arbeitseinkommen erweisen sich als robust und auch der private Konsum wirkt bisher positiv für die Wirtschaftsentwicklung. Von den steigenden Preisen profitieren auch der Bund, die Länder und Kommunen über ihren jeweiligen Umsatzsteueranteil.
Der Ausblick ins kommende Jahr fällt hier schon getrübter aus: Die steigenden Preise dürften konsumdämpfend wirken und die Erwartungen an die Wirtschaftsentwicklung gehen von einem geringeren Wirtschaftswachstum als 2022 aus, was sich letztlich auch in den Unternehmenssteuern bemerkbar machen wird.
Für die laufende Rechnung weit bedeutsamer ist aber die Entwicklung der laufenden Ausgaben, denn diese steigen in einem Maße an, dass damit die Einnahmen nicht Schritt halten können. Dies gilt sowohl für den laufenden Sachaufwand (steigende Energiepreise und generelle Verteuerung), aber auch für die Personalausgaben (Tarifsteigerungen) und die sozialen Leistungen. Selbst die Zinsausgaben werden nach der von der EZB eingeläuteten Zinswende sukzessive wieder ansteigen und die hinzutretende Nettoneuverschuldung tut hier ein Übriges. Daher wird der Saldo der laufenden Rechnung bereits im laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr zurückgehen und sich auch im Jahr 2023 fortsetzen.
Bei den Sachinvestitionen, die 2021 Corona-bedingt in der Umsetzung stagnierten, wird für das laufende Jahr und wohl auch für das Jahr 2023 ein weiterer Zuwachs erwartet. Allerdings wird mit Blick auf die Baupreissteigerungen nicht einmal ein realer Zuwachs bei den Investitionen beziehungsweise der Erhalt der bisherigen Sachvermögenswerte gelingen. Dies stimmt mit Blick auf den Investitionsrückstand, den das jährliche KfW-Kommunalpanel15 ermittelt, zusätzlich bedenklich, zieht man den durch den Klimawandel und die anderen Herausforderungen zusätzlichen Investitionsbedarf hier mit ins Kalkül. Die Nettoneuverschuldung der Kommunen wird wieder deutlich ansteigen müssen. Unausgeglichene Kommunalhaushalte werden an Zahl noch größer werden. Um Defizite in den Haushalten zu begrenzen, seien, so die Bundesvereinigung in ihrer Finanzprognose, viele Kommunen in den kommenden Jahren gezwungen, wieder Investitionen einzuschränken – obwohl dies langfristig Nachteile mit sich bringt und zu höheren Kosten führt.
Die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände stellt in ihrer Finanzprognose zusammenfassend fest: „Selbst wenn der Ukraine-Krieg nicht zu weiteren Einbrüchen der Wirtschaftsleistung führt, werden die Kommunalhaushalte durch Defizite, real sinkende Investitionen und einen Vermögensverzehr gekennzeichnet sein. Wir werden Unterstützung von Bund und Ländern benötigen. Investitionen in Klimaschutz und den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs haben für uns hohe Priorität. Ohne dauerhaft verbesserte Finanzausstattung auch durch einen größeren Anteil am Steueraufkommen können die Kommunen diese Investitionen nicht aus eigener Kraft finanzieren.“ Finanzielle Spielräume für neue Aufgaben hätten die Kommunen in dieser Situation nicht.
3.3 Perspektiven für die Kommunalfinanzen landesweit
Kapitalrechnung
Für die Kommunen im Lande sind die Prognosen nach der Mai-Steuerschätzung 2022 ebenfalls positiv, auch wenn die Entwicklung im Vergleich zu den bundesweiten Schätzwerten für die Kommunen etwas verhaltener verläuft. Im Gegensatz zu den bundesweiten Ergebnissen bleiben die Steuereinnahmen der baden-württembergischen Kommunen nach den Ergebnissen der Mai-Steuerschätzung 2022 sowohl 2021 als auch bis 2024 hinter den Ergebnissen der Oktober-Steuerschätzung 2019, der Vor-Corona-Perspektive, zurück.
Von 2020 bis 2024 müssen die Gemeinden in Baden-Württemberg demnach mit geringeren Einnahmen von insgesamt 2,099 Milliarden Euro gegenüber der Vor-Corona-Perspektive rechnen. Die Steuereinnahmen des Landes entwickeln sich dagegen oberhalb der im Oktober 2019 prognostizieren Werte. Zwischen 2020 und 2024 kann das Land Baden-Württemberg mit Mehreinnahmen von 4,776 Milliarden Euro rechnen.
Für das Jahr 2022 werden die Prognosen der Mai-Steuerschätzung 2022 noch einigermaßen tragbar sein. Für das Jahr 2023 und danach sind mit Blick auf die Wirtschaftsentwicklung größere Fragezeichen anzubringen und es bleiben hier die Prognosen nach der Herbst-Steuerschätzung abzuwarten.
Wirft man einen Blick auf die Entwicklung der Finanzausgleichsmasse, so soll diese nach den Prognosen der Mai-Steuerschätzung 2022 von 12.086 Millionen Euro im Jahr 2021 kontinuierlich steigen, im Jahr 2022 auf 12.512 Millionen Euro, im Jahr 2023 auf 12.859 Millionen Euro.
Die Prognose zu den Kopfbeträgen für die Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft und die Kommunale Investitionspauschale im Jahr 2023 hängen davon ab, zu welchen Ergebnissen Land und Kommunen in der Gemeinsamen Finanzkommission mit Blick auf den Doppelhaushalt 2023/2024 des Landes kommen. Dies wird voraussichtlich erst nach der Herbst-Steuerschätzung 2022 in Zeitnähe des Beschlusses über den Doppelhaushalt des Landes feststehen. Die untenstehende Tabelle ermöglicht immerhin eine vorsichtige Abschätzung der Entwicklung für 2023 – status quo ante unterstellt.
3.3.2 Exkurs: Entwicklung der Hebesätze im Jahr 2022
Nach den Zahlen der Kassenstatistik für das erste Halbjahr 2022 zeichnet sich für die Landschaft der Hebesätze folgendes ab: Im Jahr 2022 verteilen sich die Hebesätze bei der Grundsteuer A auf einer Bandbreite von 200 Prozentpunkten bis 1.900 Prozentpunkten. Dabei erhöhen 124 Städte und Gemeinden den Hebesatz teils minimal, teils um 160 Prozentpunkte. Hebesatzsenkungen zeichnen sich nicht ab. Bei 977 Städten und Gemeinden kam es zu keiner Veränderung im Vergleich zum Vorjahr.
Die Grundsteuer B verzeichnet im Jahr 2022 Hebesätze von 200 bis 660 Prozentpunkten, wobei 172 Kommunen den Hebesatz im Vergleich zum Vorjahr angehoben haben. Die Spannweite der Erhöhungen reicht auch hier von marginalen Anpassungen bis zu Anpassungen von 160 Prozentpunkten. Eine Gemeinde senkt den Hebesatz um 50 Prozentpunkte, 928 Städte und Gemeinden behalten den Hebesatz des vorigen Jahres bei.
Bei der Gewerbesteuer rücken die Hebesätze im interkommunalen Vergleich eng zusammen und liegen auf einer Spanne von 265 bis 450 Prozentpunkten. Dabei erhöhen 121 Städte und Gemeinden den Hebesatz teils um bis zu 50 Prozentpunkte. Die Mehrheit der Städte und Gemeinden (978) verzichtet auf Anpassungen. Zwei Kommunen senken den Hebesatz.
Auf der Ausgabenseite sind insbesondere die mittelbaren und unmittelbaren Folgen aus dem Krieg in der Ukraine zu berücksichtigen: Dies sind vor allem die Ausgaben zur Unterbringung der Geflüchteten, aber auch die Begleitung und Betreuung von ankommenden Familien in Schulen und Kindertagesstätten. Allein bis zum Sommer haben die Kommunen innerhalb von rund vier Monaten 116.000 Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine Unterkunft und eine sichere Bleibe verschaffen können. Die Zahlen aus dem Jahr der sogenannten Flüchtlingskrise 2015 sind damit schon jetzt übertroffen. Der zum 1. Juni 2022 beschlossene Rechtskreiswechsel von Geflüchteten aus der Ukraine direkt in den Regelungsbereich des SGB führt zu weiteren finanziellen Belastungen bei den Kommunen, da sie allein bei den Kosten für Unterkunft knapp 30 Prozent zu tragen haben. Was nicht ausgeglichen wird, drückt auf die Kreisumlage. Die Kommunen fordern deshalb vom Land und vom Bund eine entsprechende Entlastung.
Weitere Belastungen der Kommunalhaushalte werden sich durch die allgemeine Preisentwicklung ergeben, die bei den laufenden Sachaufwendungen ihren Niederschlag finden wird, aber auch bei den Personalausgaben, wenn bei den anstehenden Tarifverhandlungen entsprechende Tarifforderungen erhoben und durchgesetzt werden sollten. Da auch in Baden-Württemberg die Nettoneuverschuldung in den Kernhaushalten wieder zunehmen wird, werden im Kontext anziehender Zinsen auch die Zinsausgaben der Kommunen wieder steigen.
Insgesamt wird damit auch in Baden-Württemberg der Saldo der laufenden Rechnung der Kommunen dezimiert werden. Die Zahl der Kommunen, die bereits in der laufenden Rechnung Schwierigkeiten haben wird, einen Liquiditätsausgleich zu erzielen, wird gegenüber 2022 weiter steigen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Kommunen wird auch 2023 an der Hebesatzschraube drehen müssen. Von einem materiellen Haushaltsausgleich auf Ergebnissicht, wie ihn die Kommunale Doppik vorschreibt, werden auch in Baden-Württemberg viele Kommunen weit entfernt sein.
Bezogen auf die Investitionsausgaben der Kommunen gilt das für die Bundesebene Gesagte: Der Beitrag der Eigenfinanzierung kommunaler Investitionen aus überschüssigen Mitteln der laufenden Rechnung wird 2023 weiter zurückgehen, die Kommunen werden mit ihren Investitionen, so sie die Mittel dafür (kreditfinanziert) aufbringen, auf Grund der gestiegenen Baupreise „real“ weniger in den Erhalt ihres Vermögens investieren können.
Weitere Herausforderungen zur Zukunftssicherung sind hier noch gar nicht genannt:
Die letztgenannten Aspekte leiten über auf die Finanzbeziehungen Land-Kommunen, über die in der Gemeinsamen Finanzkommission (GFK) beraten wird. Die Ergebnisse der GFK sollen in den Doppelhaushalt 2023/2024 des Landes einfließen.
Der Doppelhaushalt 2023/2024 wird für die laufende Legislaturperiode von maßgeblicher Bedeutung sein. Die Realisierung von Zielen des Koalitionsvertrags wird wesentlich von der Umsetzbarkeit im Rahmen des Doppelhaushalts 2023/2024 abhängen. Zahlreiche Zielsetzungen des Koalitionsvertrags (beispielsweise Mobilitätsgarantie) haben unmittelbare oder mittelbare Relevanz für die Kommunen und lösen entsprechende Finanzierungsnotwendigkeiten aus. Die Zielsetzungen des Koalitionsvertrags waren von Beginn an als sehr ambitioniert anzusehen. Dies hat sich in Anbetracht des Angriffskriegs auf die Ukraine und der damit einhergehenden Zeitenwende weiter verstärkt. Es wird daher kritisch zu beleuchten sein, inwieweit an den Zielen nach wie vor festgehalten werden kann und inwieweit für diese eine belastbare Aussicht auf Realisierung besteht. Neben den finanziellen Zwängen sehen sich alle Beteiligten nicht zuletzt auch mit Zwängen aufgrund des Fachkräftemangels und den Verwerfungen im Hinblick auf unterbrochene globale Lieferketten konfrontiert.
In den Finanzverhandlungen wird daher umso mehr Wert darauf zu legen sein, sich ehrlich zu machen und den eingeschränkten Handlungsspielraum im Lichte der aktuellen Umstände anzuerkennen. Dies wird eine echte Aufgaben- und Standardkritik sowohl für künftige Zielsetzungen als auch für bestehende Standards erfordern. Aus kommunaler Sicht gilt es jedenfalls zu verhindern, dass eine Diskrepanz zwischen geforderter Aufgabenerfüllung und deren Finanzierung zulasten der Kommunalhaushalte verbleibt beziehungsweise sich diese ausweitet.
Gerade in bewegten Zeiten, die auch Einfluss auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat nehmen können, ist es von besonderer Bedeutung, dass auf allen staatlichen Ebenen in verantwortlicher Weise verfahren wird. Staatliche Leistungsversprechen im Einklang mit staatlicher Leistungsfähigkeit zu halten, ist dabei eine wesentliche Anforderung.
Endnoten
1 Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums zur Sitzung des Stabilitätsrates am 28. April 2022.
2 Vgl. dazu auch die Darstellung von Pflugmann-Hohlstein/Döbler im Statistischen Monatsheft 6-7/2022: „Kommunalfinanzen 2021 – Stabilisierung nach dem ersten Corona-Jahr 2020? Vorläufige Ergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik 2021. Ferner die Darstellung der Entwicklung der Kommunalfinanzen im Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2022 der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg. Der Finanzierungssaldo, den das Statistische Landesamt für die Kernhaushalte der Kommunen anhand der Kassenstatistik ermittelt, weicht regelmäßig geringfügig vom entsprechenden Wert des Statistischen Bundesamts ab, da das Bundesamt im Sozialleistungsbereich eine punktuell abweichende Zuordnung vornimmt.
3 Daten des Statistischen Landesamts für die Kernhaushalte der Kommunen 2021.
4Übersetzt in die bisherige kamerale Welt der Kommunen wäre dies mit einer Zuführung zur bzw. Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage gleichzusetzen.
5Zumal das Land nach wie vor nicht aufgenommene Kredite mit Haushaltseinnahmeresten einbucht und somit das Rechnungsergebnis „optimiert“. Im Staatshaushalt wird auch nur die Nettokreditaufnahme dargestellt, nicht aber die Schuldaufnahme getrennt von der Kredittilgung.
6 Nach den Daten des Steuerhaushalts 2021 des Statistischen Bundesamts.
Autoren: Patrick Holl, Karl Reif, Ingo Wörner und Sarah Knörzer
Foto: pixabay / geralt
Die aktuelle Corona-Krise ist neben der Gefahr für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger auch Auslöser für einen massiven Einbruch der Volkswirtschaft. Welche Folgen der aktuelle Lockdown für große und kleine Unternehmen haben wird, ist noch nicht abschätzbar. Umso wichtiger ist es, bereits jetzt einen strategischen Blick auf die Zeit nach der Corona-Krise zu lenken und eine geordnete Konjunkturbeschleunigung vorzubereiten.
Um die Wirtschaft schnellstmöglich wieder in Fahrt zu bringen, schlägt der Gemeindetag eine Neuauflage der staatlichen Konjunkturpakete für Kommunen aus den Jahren 2008/2009 vor. „Nach der letzten großen Wirtschaftskrise haben die Kommunen mithilfe der Konjunkturpakete von Bund und Land bewiesen, wie erfolgreich sie als Konjunkturmotoren sind. Wir sollten deshalb auch nach der Corona-Krise auf dieses bewährte Mittel setzen. Unsere Städte und Gemeinden sind bereit, ihren Motor anzuwerfen, wir brauchen nur noch den notwendigen Treibstoff von Bund und Land“, skizziert Gemeindetagspräsident Roger Kehle das Aufbruchsszenario im Anschluss an den coronabedingten Stillstand.
Die Gesundheit der Menschen steht selbstverständlich an erster Stelle. Deshalb ist es richtig, dass alle staatlichen Ebenen zunächst die Verbreitung des Coronavirus bekämpfen. Die enorme Anzahl von Unternehmen, Dienstleistern und Einzelhändlern, die in kürzester Zeit Anträge auf staatliche Soforthilfe gestellt haben, zeigt jedoch deutlich, wie es aktuell um die Wirtschaft bestellt ist. Je länger der Lockdown dauern wird, desto kritischer wird die Situation der Unternehmen und damit der Menschen, die aufgrund der wirtschaftlichen Krise ihre Arbeit verlieren könnten. Auch die Städte und Gemeinden stellen sich in Folge der Krise auf erhebliche Einnahmerückgänge bei der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer ein. Ihre Ausgabenverpflichtungen, vor allem im sozialen Bereich, bleiben aber bestehen oder werden sogar noch ansteigen.
Gemeindetagspräsident Roger Kehle fordert deshalb, dass bereits jetzt Vorbereitungen für einen konjunkturellen Senkrechtstart nach Corona getroffen werden. „Wir dürfen nicht wie das Kaninchen vor der Schlange in Schockstarre verharren. Die Unternehmen, Handwerker und Dienstleister müssen so schnell wie möglich zurück zu ihrer Vor-Corona-Form finden, damit die Menschen wieder Arbeit und ein Einkommen haben.“ Auch den Einzelhandel und die Gastwirte dürfe man nicht vergessen. „Städte und Gemeinden haben ein großes Interesse daran, dass die Innenstädte und Ortsmitten wieder lebendig werden. Es darf nicht passieren, dass wir bald nur noch vor leeren Schaufenstern mit der Aufschrift „Auch online gibt es alles“ stehen. Natürlich ist es gut, wenn unsere Gastwirte sich in der Krise mit Abhol- und Lieferangeboten über Wasser halten können. Aber niemand wünscht sich dauerhaft nur noch Take-Aways und To-Go-Angebote. Unsere Gasthäuser und Cafés sollen wieder zu Orten werden, an denen die Menschen sich treffen und die unsere Städte und Gemeinden als Veranstaltungsräume bereichern.“
Da die Konjunkturpakete der Bundesregierung aus den Jahren 2008 und 2009 zur Unterstützung kommunaler Investitionen außerordentlich erfolgreich waren, macht sich der Gemeindetagspräsident für eine Neuauflage stark: „Auf kommunale Investitionen zu setzen ist schon deshalb sinnvoll, weil konjunkturwirksame Maßnahmen auf der örtlichen Ebene am schnellsten und effektivsten umgesetzt werden können“, so Kehle. „Die Städte und Gemeinden müssen – auch zur Überwindung dieser Krise – in ihrer Rolle als Zukunftsgestalter gestärkt werden.“
Über die Bereiche, in denen die Kommunen mithilfe der Konjunkturförderprogramme investieren könnten, dürfe es keine Denkverbote geben. „Wir müssen in alle Richtungen offen sein, um den Wirtschaftsaufschwung zu unterstützen.“ Der Gemeindetag spricht sich deshalb für eine breite Ausrichtung der Konjunkturprogramme aus. „Wir möchten, dass sich mithilfe von kommunalen Maßnahmen Laden- und Wirtshaustüren wieder öffnen. Die Corona-Krise zeigt uns deutlich, wie wichtig eine funktionierende digitale Infrastruktur und damit in erster Linie der flächendeckende Glasfaserausbau für das Aufrechterhalten des volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens ist. Auch der Klimaschutz wird nach der Corona-Krise ein bedeutendes Zukunftsthema bleiben und könnte von einem neu aufgelegten Konjunkturpaket stark profitieren. Über eine verstärkte Investition in innovative Lösungsansätze im ÖPNV, die Einführung eines Solarfonds oder durch gezielte Sanierungsprogramme für öffentliche Gebäude würden wir Umwelt und Wirtschaft stärken.“ Wie schon bei den ersten beiden Konjunkturförderprogrammen spricht sich der Gemeindetag dafür aus, dass die Schulen weiter saniert und die Fördersätze dafür erhöht werden. „Mit den neuen Konjunkturpaketen könnten wir die Chance bekommen, die „Kommunen 2030“ aufzubauen. Darin muss das Gesamtbild wieder stimmen. Eine intakte, moderne Infrastruktur gehört ebenso dazu wie eine gute Durchmischung von Arbeitsplätzen, Einkaufsläden, Gastronomie und Wohnungen. Wenn Bund und Land uns dabei unterstützen, wird der kommunale Konjunkturmotor schnell wieder brummen“, so die optimistische Prognose des Gemeindetagspräsidenten.
Titel | Größe | Datum |
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2020-04-09 PM: Gemeindetag Konjunkturpaket fuer Kommunen nach Corona (09.04.2020) [17] | 116.72 KB | 09.04.2020 |
Foto: Nattanan Kanchanaprat auf Pixabay
In der ersten Sitzung der Gemeinsamen Finanzkommission haben sich das Land und die Kommunen Baden-Württembergs auf ein kommunales Hilfspaket 2021 von insgesamt 587 Millionen Euro geeinigt. Unter anderem werden die Kommunen über den Kommunalen Finanzausgleich mit 355 Millionen Euro unterstützt.
Unser Präsident Steffen Jäger und die baden-württembergischen Städte und Gemeinden sind froh, dass nach dem Stabilitäts- und Zukunftspakt 2020 nun auch im Rahmen des Nachtragshaushalts 2021 schnell ein Ergebnis der Gemeinsamen Finanzkommission herbeigeführt werden konnte.
„Die nun zwischen Land und Kommunen gefundenen Ergebnisse stellen für die kommunalen Haushalte eine wichtige Stabilisierung dar. Damit sendet das Land auch für das Haushaltsjahr 2021 ein wichtiges Signal an die Kommunen.
Mit Blick auf die großen Herausforderungen auch in den kommenden Jahren war es wichtig, uns bereits jetzt grundsätzlich auf die notwendigen Verhandlungs-stränge zu den Themen zu verständigen, die mit dem Staatshaushalt 2022 angegangen werden müssen. Hierzu werden sich zeitnah nach der Sommerpause weitere Verhandlungen anschließen. Denn auch im Jahr 2022 drohen die Kommunalhaushalte unter erheblichen Einnahmeeinbrüchen zu leiden“, so Gemeindetagspräsident Jäger.
Mehr Informationen zum Kommunalpaket finden Sie HIER [18].
Die Einführung des § 2b UStG wirft bei vielen juristischen Personen desöffentlichen Rechts die Frage auf, wie man dieser Herausforderung gerecht werden kann. Neben den notwendigen Umsetzungsmaßnahmen bietet sich zur Sicherstellung der korrekten Umsetzung sowie Fortentwicklung der neuen Rechtslage die Implementierung eines Tax Compliance Management Systems an, erläutern Christian Baier und Benedikt Susset.
Die gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Form des § 2b UStG bedeutet eine Zäsur bei der Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Die Änderung wurde notwendig, um die Vorgaben des europäischen Mehrwertsteuerrechts umzusetzen. Dieses definiert den umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff nämlich eigenständig und kennt gerade keine Verknüpfung zu körperschaftsteuerlichen Regelungen.
Durch die Neuregelung des § 2b UStG findet eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage statt, wonach die jPöR grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und somit als umsatzsteuerlicher Unternehmer einzustufen war. Die Aufhebung des § 2 Abs. 3 UStG hat zur Konsequenz, dass es umsatzsteuerlich künftig nicht mehr auf das Vorliegen eines BgA beziehungsweise eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ankommt. Sämtliche Einnahmen sind daher auf ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu prüfen.
Grundsätzlich war die Neuregelung des § 2b UStG erstmalig ab dem Jahr 2017 anzuwenden. Jedoch wurde den jPöR ein Optionsrecht eingeräumt, das erlaubte, durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt die neue Rechtslage erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Diese Übergangsfrist wurde weitere zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2022, verlängert. Damit wird die Anwendung der Neuregelung spätestens zum 1. Januar 2023 verpflichtend. Eine weitere Verlängerung steht nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zur Disposition.
Im Rahmen der anforderungsgemäßen Umsetzung des § 2b UStG und generell zur Einhaltung der immer komplexer werdenden steuerlichen Anforderungen und Verpflichtungen stellt sich zudem für jPöR die Frage, wie künftig eine Sicherstellung regelkonformen Verhaltens gewährleistet werden kann. Ein hierbei hilfreiches Mittel kann ein sogenanntes Tax Compliance Management Systems (TCMS) sein. Weiteres Ziel eines TCMS ist es daneben auch, finanzielle, bußgeld- beziehungsweise strafrechtliche und in diesem Zusammenhang auch kommunalpolitische Risiken (Reputationsschäden) für die Kommune und deren Organe sowie Beschäftigten zu verringern und bestenfalls zu vermeiden, die durch steuerliches Fehlverhalten entstehen können. Denn bereits bei fahrlässigem Handeln können buß- und strafrechtliche Konsequenzen, nicht zuletzt auch für die Verwaltungsspitze, drohen.
Mit Blick auf das Jahr 2023 ergibt sich eine gravierende Herausforderung: die verpflichtende Umsetzung des § 2b UStG. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kann sich nunmehr eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft grundsätzlich in allen Bereichen der jPöR ergeben. Entscheidend ist also nur noch, ob sich eine Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG ergibt beziehungsweise ob Ausnahmetatbestände des § 2b UStG greifen, die eine Unternehmereigenschaft ausschließen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Jahr 2016 Erläuterungen zur Anwendung beziehungsweise Auslegung des § 2b UStG gegeben.1 Im Laufe der Jahre 2017 bis 2022 und insbesondere in den letzten Monaten und Wochen wurden weitere BMF-Schreiben, Landesverfügungen sowie Schreiben von Ministerien erlassen, die bestimmte Themenbereiche und deren Einordnung unter § 2b UStG regeln.
Grundsätzlich lässt sich als erste erhebliche Änderung zur bisherigen Rechtslage festhalten, dass jPöR mit all ihren Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage, die im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht werden und als nachhaltig (Wiederholungsabsicht) einzustufen sind, eine Unternehmereigenschaft und damit eine umsatzsteuerliche Relevanz (Steuerbarkeit) begründen. Bisher konnten viele dieser Tätigkeiten mangels wirtschaftlichen Heraushebens (BgA-Grenze von 35.000 beziehungsweise jetzt 45.000 Euro) als nicht steuerbar angesehen werden. Ebenso sind vermögensverwaltende Tätigkeiten in der Regel steuerbar.
Lediglich bei Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (zum Beispiel Gesetz, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Satzung) können sich Ausnahmen ergeben, in denen nach § 2b UStG keine Unternehmereigenschaft vorliegt.
Immer wieder wird im Zusammenhang mit § 2b UStG der Bereich der „Feuerwehr“ und hier insbesondere die Tätigkeiten der baden-württembergischen Kameradschaftskassen diskutiert. Hierzu fanden in den vergangenen Monaten diverse Abstimmungen mit den zuständigen Ministerien statt.3 Kernelement der Diskussionen sind die Einnahmen der Kameradschaftskassen, welche in der Regel als Sondervermögen ausgestaltet und damit Teil der jPöR sind, sowie deren umsatzsteuerliche Behandlung. Diese werden ab dem Jahr 2023 ab dem ersten Euro als steuerpflichtig einzustufen sein. Insofern sind hier mehr denn je Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten, unter anderem an die Kämmereien, zu beachten. Diese Pflichten treffen neben den ehrenamtlich tätigen Kommandantinnen und Kommandanten sowie Kassiererinnen und Kassierern auch die Kämmereien und erzeugen einen nicht zu vernachlässigenden Mehraufwand. Nachfolgend hat die jPöR diese Einnahmen und Ausgaben dem Finanzamt zu melden und die Umsatzsteuer abzuführen. Dies muss im Zweifel jeden Monat erfolgen, wenn die jPöR monatlich zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Die Finanzverwaltung ist hier bisher leider nicht bereit, sinnvolle Vereinfachungsregelungen zuzulassen.
Ferner müssen die Zahlungsflüsse abgebildet und ausgeglichen werden. Hier stellt sich für die Kämmereien insbesondere die Frage, ob und wie diese Sachverhalte künftig zu verbuchen sind. Bislang wurden die Einnahmen und Ausgaben der Kameradschaftskassen nämlich nicht im kommunalen Haushalt abgebildet. Leider bestehen dazu derzeit keinerlei aktuelle Hinweise oder Handlungsempfehlungen.
Wurde in Schulen oder auch Kindergärten bislang Kuchen verkauft, so war dies in der Regel umsatzsteuerlich nicht relevant. Mit der Anwendung des § 2b UStG ändert sich dies grundsätzlich. Das bringt im Hinblick auf die notwendige Kassenführung und Aufzeichnungspflichten natürlich auch einen enormen organisatorischen Mehraufwand für die Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, Eltern oder Schülerinnen und Schüler mit sich.
Dies wurde in den vergangenen Monaten politisch stark diskutiert. Hintergrund ist die Frage, wem die Umsätze aus den Kuchenverkäufen zuzurechnen sind. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung und die Frage, wer dem Leistungsempfänger gegenüber als Verkäuferin oder Verkäufer auftritt. Hierbei können nach Ansicht des Ministeriums für Finanzen als Anhaltspunkte „Ankündigungen auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien“ dienen.4
Unzweifelhaft sind Einnahmen dem jeweiligen Träger zuzurechnen, wenn die Schule oder der Kindergarten selbst als Verkäufer auftritt. Unklar hingegen ist die Frage, ob, inwieweit beziehungsweise in welchen Fällen das Land als Schulträger zuzurechnende Einrichtung ist.
Jedenfalls wird klargestellt, dass eine „Gruppe von Eltern“ oder eine „Schülergruppe“ selbständig organisiert und daher nicht dem jeweiligen Träger zuzurechnen ist. Verkaufen diese nur unregelmäßig ohne Wiederholungsabsicht, so scheidet eine Steuerbarkeit mangels Nachhaltigkeit aus. Auch bei regelmäßigem Verkauf kann bis zu bestimmten Einnahmengrenzen eine Umsatzbesteuerung vermieden werden.
Im Rahmen der IKZ deutet sich an, dass diese in vielen Fällen ab dem Jahr 2023 steuerpflichtig werden könnte. Die ursprünglich vom Gesetzgeber in § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG aufgenommene Ausnahmevorschrift wurde durch BMF-Schreiben5 faktisch außer Kraft gesetzt.
Unter anderem aus diesem Grund sind viele Bundesländer und deren oberste Landesbehörden in den vergangenen Monaten bezüglich der Behandlung der IKZ aktiv geworden und haben Verfügungen zu dieser Thematik erlassen. Beispielsweise nimmt eine Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern Stellung zu der Frage der Aufgabenübertragung eines gesamten Bauhofs auf andere jPöR.6 Ergebnis ist, dass eine freistellende Übertragung der gesamten Aufgabe Bauhof kommunalrechtlich nur auf andere jPöR möglich und daher mangels Wettbewerbs keine Steuerbarkeit gegeben sei. Dem hat sich das Ministerium für Finanzen nun angeschlossen und dies auch in Baden-Württemberg für anwendbar eingestuft.7
Dennoch sind viele weitere Fragen, beispielsweise die analoge Anwendung auf gegebenenfalls vergleichbare Sachverhalte, unklar. Eine mögliche Lösung für Leistungen von Personenzusammenschlüssen, zum Beispiel Verbänden an ihre Mitglieder, kann gegebenenfalls § 4 Nr. 29 UStG unter Berücksichtigung des aktuellen BMF-Schreibens8 bieten, der jedoch nur in bestimmten Fallkonstellationen Anwendung findet. Bei der Prüfung der steuerlichen Behandlung der Einnahmen darf diese Rechtsnorm dennoch nicht außer Betracht gelassen werden.
Das Einnahmescreening zur künftigen steuerlichen Einordnung der Tätigkeiten ist in den meisten Verwaltungen weitestgehend abgeschlossen. Sofern dies noch nicht der Fall ist oder noch gar nicht begonnen wurde, ist dringend zu empfehlen, diesen Schritt anzugehen beziehungsweise fertigzustellen. Je nach Ergebnis des Einnahmescreenings kann es erforderlich sein, Satzungen, Gebührenordnungen oder Verträge anzupassen. Hier sei auf das Satzungsmuster zur Anpassung der örtlichen Satzungen an § 2b UStG des Gemeindetags Baden-Württemberg verwiesen.9
Neben den Einnahmen sind auch entsprechende Ausgaben (konsumtiv als auch investiv) zumindest in den Bereichen, in denen die jPöR selbst steuerpflichtig tätig ist, auf eventuelle Vorsteuerabzugspotentiale zu prüfen. Dies kann auch für Investitionen der vergangenen Jahre sinnvoll sein, da hier unter Umständen ein anteiliger Vorsteuerabzug bestehen könnte. Um die identifizierte und bewertete Einordnung künftig auch umsetzen zu können, bedarf es der technischen Einrichtung im jeweils eingesetzten System. Hierbei sei auf die entsprechenden Handbücher der Anbieter beziehungsweise des Rechenzentrums verwiesen.
Im Hinblick auf die verbleibenden vier Monate ergibt sich ein enormer Handlungsdruck. Die Zeit ist knapp und neben den oben genannten Schritten gilt es auch die künftig korrekte Umsetzung der neuen Rechtslage zu gewährleisten. Dies erfordert in jedem Fall, die Ämter beziehungsweise Fachbereiche zu informieren und optimalerweise auch die Verwendung von Arbeitshilfen. Denn die durch § 2b UStG weiter steigende Komplexität des Steuerrechts für jPöR, gepaart mit der Ausdehnung der Bereiche, in denen die jPöR relevante Tätigkeiten ausübt, erfordert Maßnahmen und Kontrollen, um diesen Herausforderungen gerecht zu werden und eine korrekte Umsetzung zu gewährleisten.
Das TCMS sowie dessen Inhalte scheinen auf den ersten Blick eher für Großkonzerne und deren Strukturen ausgelegt zu sein. Betrachtet man allerdings die vielfältigen, komplexen und teils sehr verästelten Strukturen einer öffentlichen Verwaltung und bedenkt man dazu, dass ein TCMS mit strukturellen und prozessualen Maßnahmen steuerrelevante Fehler vermeiden soll, ergibt sich ein anderes Bild. Spätestens zusammen mit den zuvor beschriebenen Herausforderungen des § 2b UStG und dessen korrekter Umsetzung ist die Auffassung, dass es in öffentlichen Verwaltungen keines TCMS bedarf, widerlegt. Bedenkt man zudem, dass das TCMS nicht nur auf § 2b UStG beschränkt ist, wird schnell klar, dass die Implementierung in öffentlichen Verwaltungen einerseits erforderlich und andererseits auch sinnvoll ist.
Diese Frage stellt sich in der Praxis oft, sie ist allerdings schwer greifbar und auch nicht einheitlich zu (er-)klären. Letztendlich wird unter einem TCMS ein im Hinblick auf steuerlich gesetzeskonformes Verhalten angelegter struktureller und prozessualer Aufbau einer Einheit, hier der öffentlichen Verwaltung, verstanden.
Ziel ist es, mit Maßnahmen, Kontrollen und strukturierten Prozessen steuerlich relevantes Fehlverhalten zu vermeiden, sprich die steuerlichen Pflichten vollständig, richtig und rechtzeitig zu erfüllen.
Eine erhebliche Herausforderung in der Praxis ist die Tatsache, dass seitens der Finanzverwaltung keinerlei Richtlinien oder Anweisungen bestehen, welche Mindestinhalte für ein TCMS festlegen. Es gibt also keine Art Vorgabe oder gar Vorlage, an der man sich orientieren kann. Inhaltlich knüpft sich das TCMS an den Prüfungsstandard 980 des Instituts der Wirtschaftsprüfer10, in welchem sieben Grundelemente eines Compliance Management Systems festgelegt sind. Regelmäßig werden diese Grundelemente im Rahmen einer Steuerrichtlinie beschrieben und dokumentiert.
Daneben ist Kernelement eines TCMS ein Risikoprofil, die sogenannte Risiko-Kontroll-Matrix, welche steuerliche Risiken der jeweiligen Einheit aufführt. Diesen Risken werden bestehende prozessuale Strukturen, Maßnahmen und Kontrollen gegenübergestellt (sogenannte IST-Situation oder Bestandsaufnahme). Daraus lassen sich in einem nächsten Schritt Handlungsfelder sowie Optimierungs- und Verbesserungspotentiale identifizieren und Prozesse zur Umsetzung definieren. Diese sodann anzuwenden ist ein wichtiger Schritt hin zu einem vollumfänglichen und wirksamen TCMS (SOLL-Situation/-Zustand).
Um Handlungsfelder zu schließen oder Optimierungen voranzutreiben, bieten sich beispielsweise Prozessdokumentationen, (Dienst-)Anweisungen, Checklisten, Einbindungsrichtlinien und die Implementierung eines Vier-Augen-Prinzips an. Die Umsetzung ist in der Praxis immer individuell und muss einerseits angemessen und wirksam, andererseits aber auch praktikabel umsetzbar sein. Genau in diesem Spannungsfeld müssen auch jPöR passgenaue Lösungen finden beziehungsweise entwickeln.
Ein wirksames TCMS, dessen festgelegte Prozesse, Maßnahmen und Kontrollen im Arbeitsalltag auch umgesetzt und gelebt werden, kann handelnde Personen und Organe der jPöR vor einer Haftung schützen. Eine solche kommt immer dann zum Tragen, wenn steuerliches Fehlverhalten seitens der Finanzverwaltungen erkannt wird, welches den handelnden Personen beziehungsweise Organen in Form eines sogenannten vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns angelastet werden kann.11
Ist die jPöR in solchen Fällen in der Lage, ein wirksames TCMS vorzuweisen, so kann dies ein Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder einer Leichtfertigkeit bei steuerlichen Verfehlungen sein.12 Insofern kann ein TCMS eine enthaftende Wirkung entfalten.
Daneben sollte allerdings nicht vernachlässigt werden, dass ein TCMS auch aus anderen Gesichtspunkten grundsätzlich immer einen Mehrwert bietet. Ein solcher generiert sich beispielsweise aus der Überprüfung eingefahrener Strukturen oder Prozesse, welche effektiver ausgestaltet werden. Daneben tragen Checklisten zu einer höheren Sicherheit, Zufriedenheit und Zeitersparnis der Mitarbeitenden bei. Nicht zuletzt helfen Einbindungsrichtlinien beispielsweise dabei, Verträge nicht nachverhandeln oder gar umstellen zu müssen, sondern diese von vorneherein korrekt auszugestalten, was zu zeitlichen und finanziellen Einsparungen führt.
Im Folgenden sollen einige Beispiele aus der kommunalen Praxis öffentlicher Verwaltungen aufgeführt werden. Da jedoch jede Verwaltungsstruktur individuell und verschieden ist, sind diese Beispiele weder abschließend noch unverändert in jeder Verwaltung anwendbar beziehungsweise praktikabel umsetzbar.
Das TCMS zeichnet sich immer durch einen individuellen und zugeschnittenen Aufbau aus, da nur so eine Wirksamkeit gepaart mit einer Praktikabilität erreicht werden kann.
Aufgrund der Dezentralität und Komplexität öffentlicher Verwaltungen sowie deren vielseitigem Handeln muss im Rahmen der Erstellung der Steuerrichtlinie ein besonderes Augenmerk auf die Themen Zuständigkeiten, Schnittstellen zwischen Ämtern („Hol- und Bringschulden“) sowie auch Einbindung anderer Ämter gelegt werden. Nur so kann klar definiert werden, wer welche Pflichten oder aber auch Rechte innehat.
Erfolg kann ein solches Projekt nur dann haben, wenn die Zuständigkeiten für die Erarbeitung klar geregelt sind. Insofern bedarf es einer zuständigen Person beziehungsweise eines Personenkreises, der sich um die Implementierung kümmert und diese vorantreibt. Beispielsweise kann diese Person nachfolgend im Arbeitsalltag dann auch als erste Ansprechpartnerin oder -partner für das Thema „Kommune als Steuerschuldnerin“ agieren. Sie nimmt eine Bündelfunktion ein, prüft neue Sachverhalte, gibt anderen Ämtern Hilfestellungen und agiert gegebenenfalls auch als Bindeglied zu externen Beraterinnen und Beratern. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang auch die Definition von Sachverhalten, bei denen die zuständige Person immer zwingend vorab einzubinden ist, um eine steuerliche Prüfung vornehmen zu können.
Für bestimmte wiederkehrende Prozesse empfiehlt es sich, Dokumentationen über den Ablauf, die Zuständigkeiten innerhalb des Prozesses und die entsprechenden Arbeitsschritte zu erstellen – sogenannte Prozess- oder Verfahrensdokumentationen. Als klassisches Beispiel hierfür sei der Erstellungsprozess der Umsatzsteuervoranmeldungen zu nennen: Wer liefert die erforderlichen Informationen zum richtigen Zeitpunkt an die für die Weiterbearbeitung zuständige Stelle? Wer ist innerhalb des Prozesses für welche Arbeitsschritte zuständig? Was beinhalten die Arbeitsschritte konkret? Wie genau werden die Arbeitsschritte durchgeführt? Wie ist die Durchführung zu dokumentieren?
Daneben können beispielsweise weitere Standardprozesse wie das Vertragsmanagement (Koordination und steuerliche Prüfung von Verträgen), die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie die Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen in solchen Dokumentationen geregelt werden.
Prozessdokumentationen helfen dabei, Prozesse effektiv und sicher abzuwickeln und deren Durchführung zu dokumentieren. Die Prozessdokumentationen können klassischerweise verschriftlicht, alternativ auch bildlich visualisiert und beschrieben werden.
Elementar hierbei ist, dass der jeweilig definierte Prozess dann auch in der vorgegebenen Weise durchgeführt und dessen Durchführung dokumentiert wird. Letzteres wird leider allzu oft vernachlässigt. Der spätere Nachweis der Durchführung (Wirksamkeit der Maßnahme) fällt infolgedessen oftmals schwer.
Zumindest mittelfristig sollte Ziel eines TCMS auch sein, Kontrollen in möglichst weitem Umfang zu digitalisieren beziehungsweise optimalerweise zu automatisieren. Das können einfache Erinnerungen in einem angelegten Fristenkalender sein, beispielsweise für die rechtzeitige Abgabe von unterjährigen Steuervoranmeldungen und jährlicher -erklärungen oder die Dokumentation der Rücklagenbildung bei Regiebetrieben zur Vermeidung einer Kapitalertragsteuerbelastung.
Daneben bieten sich Kontrollmaßnahmen an, die direkt im jeweilig eingesetzten System implementiert werden. So können beispielsweise bestimmte Konten mit standardisierten Steuerkennzeichen belegt, in den Stammdaten Pflichtfelder (zum Beispiel Steuernummer der Geschäftspartnerin oder des -partners) definiert und bei Buchungen die zwingende Verwendung eines auszuwählenden Steuerkennzeichens vorgegeben werden.
Je nach System lassen sich hier sinnvolle Kontrollmechanismen einrichten und mit vergleichsweise geringem Aufwand umsetzen. Dies ist insbesondere auch im Hinblick auf § 2b UStG und der Frage nach dem richtigen Steuerkennzeichen ein relevantes Thema bei der technischen Einrichtung der künftigen umsatzsteuerlichen Gegebenheiten.
Checklisten, Aufstellungen, Dienstanweisungen sowie Nachschlagewerke dienen oftmals als geeignete und einfach umzusetzende Maßnahmen, um insbesondere Ämtern, die bisher kaum mit dem Thema Steuern befasst waren, eine Hilfestellung für die tägliche Arbeit zu geben.
Wichtig hierbei ist allerdings, dass die Inhalte vorab und dann fortlaufend auch regelmäßig geschult werden, um einen tatsächlichen Effekt zu erzielen. Ebenso muss in den entsprechenden Ämtern die Bereitschaft gegeben sein, diese Hilfestellungen anzunehmen und tatsächlich zu nutzen. Denn die erforderlichen Ressourcen zur Erarbeitung von Arbeitshilfen, die später ungenutzt bleiben, können durchaus besser investiert werden.
Die Gesamtkonzipierung eines TCMS sollte zwingend auch Schulungsteile beinhalten beziehungsweise das Thema Aus- und Fortbildung aus steuerlicher Sicht nicht ausblenden. Ziel hierbei muss es nicht zwingend sein, in jedem Amt Steuerspezialisten auszubilden. Ein wichtiger Baustein ist aber das grundlegende Verständnis der steuerlichen Behandlung beziehungsweise ein Gespür dafür zu schaffen, wann Sachverhalte gegebenenfalls intern vorab abzustimmen sind. Auch empfehlen sich ämterspezifische Schulungen zu tatsächlichen Sachverhalten, um der Thematik die notwendige Praxisrelevanz zu geben.
Sinnvoll kann es zudem auch sein, in den Ämtern jeweils eine Person als für das TCMS zuständige Ansprechpartnerin oder zuständigen Ansprechpartner zu integrieren. Diese Person bildet sodann ämterintern eine Anlaufstelle für steuerliche Fragen und koordiniert diese im Zweifelsfall an die Kämmerei beziehungsweise die für das TCMS zuständige Person weiter. Insofern wird hier eine Schnittstellenfunktion geschaffen, die einen konstanten Informationsfluss in beide Richtungen gewährleisten soll.
Die steigende Komplexität des Steuerrechts sowie stetige Gesetzesänderungen und insbesondere auch die Einführung und verpflichtende Umsetzung des § 2b UStG bewirken bei jPöR erhöhten Aufwand sowohl in personeller als auch finanzieller Hinsicht. Die Anwendung des § 2b UStG zum Jahr 2023 naht in großen Schritten, eine erneute Verlängerung oder eine vereinfachte Handhabung wird es seitens der Finanzverwaltung nicht geben. Die Gefahr von steuerlichem Fehlverhalten wird daher zunehmend größer und erfordert bereits jetzt entsprechende Gegenmaßnahmen.
Eine solche kann beispielsweise ein TCMS sein, welches einerseits die Gewährleistung für die korrekte Umsetzung des § 2b UStG sowie anderer steuerlicher Pflichten sein kann und optimalerweise zudem einen generellen Mehrwert für die gesamte Verwaltung bietet. Nicht zuletzt kann das TCMS im schlimmsten Fall auch eine Haftungsvermeidung mit sich bringen. Ein solches System einzuführen ist neben der gegebenen Sinnhaftigkeit auch erforderlich beziehungsweise zwingend zu empfehlen.
Unabhängig davon, ob sich die jPöR zur schrittweisen Implementierung entscheidet, ist festzuhalten, dass die Funktion der „Kommune als Steuerschuldnerin“ eine immer größere Rolle einnimmt beziehungsweise auch künftig weiter einnehmen wird. Hierbei muss erfahrungsgemäß das Bewusstsein für das Bereithalten personeller und finanzieller Kapazitäten, die diese Thematik erfordert, in den öffentlichen Verwaltungen noch wachsen. Objektiv ist bereits jetzt abzuschätzen, dass die meisten jPöR – unabhängig von ihrer Größe – den entsprechenden Mehraufwand nicht mit dem vorhandenen Personalbestand bewältigen werden können, sondern dass zwingend (zusätzliche) Personalressourcen geschaffen werden müssen. Gleichwohl fällt dies in Anbetracht beschränkter finanzieller Ressourcen und der nur eingeschränkt verfügbaren Fachkräfte gerade in diesem Bereich nach wie vor besonders schwer.
Der dauerhaft erhöhte Personalaufwand wird allein durch die Tatsache deutlich, dass die Auswirkungen und Folgen des § 2b UStG nicht mit der bloßen Einführung zum Jahr 2023 abgehandelt sind. Im Gegenteil, es bedarf fortlaufend der Kontrolle der korrekten Umsetzung des § 2b UStG, der Verprobung von Auswertungen und der steuerlichen Einstufung von (neuen) Verträgen und Sachverhalten. Ebenso notwendig ist eine ständige Überwachung und Fortentwicklung beziehungsweise Anpassung des TCMS an neue Gegebenheiten, Strukturen und Tätigkeiten der jPöR. Hierfür gilt es rechtzeitig gewappnet zu sein.
Endnoten:
1 BMF-Schreiben vom 16.12.2016 - III C 2 - S 7107/16/10001, BStBl 2016 I, S. 1451.
2 Zur detaillierten Darstellung der steuerlichen Behandlung der Kameradschaftskassen siehe Fiedler/Kamps/Thönnes in: Die Gemeinde, BWGZ 24/2018, S. 942.
3 Siehe Schreiben des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg an die kommunalen Spitzenverbände vom 19.07.2022, FM3-S 7107-1/77, Umsatzbesteuerung der Tätigkeiten der (Freiwilligen) Feuerwehren.
4 Vgl. Schreiben des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg, FM3-S 7107-1/86, Umsatzsteuerliche Behandlung von Kuchenverkäufen an baden-württembergischen Schulen.
5 BMF v. 14.11.2019 - III C 2 - S 7107/19/10005:011, BStBl. 2019 I, S. 1140.
6 Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, S 7107.2.1-36/8 St33 vom 18.06.2021.
7 Vgl. Schreiben des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 25.07.2022 an die kommunalen Spitzenverbände Baden-Württemberg, FM3-S 7107-1/72.
8 BMF-Schreiben vom 19.07.2022 - III C 3 - S 7189/20/10001 :001.
9 Siehe Gt-info: Az. 962.21 - Umsatzsteuer (§ 2b UStG): Satzungsmuster zur Anpassung einer örtlichen Satzung an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung).
10 IDW-PS-980 - IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen (IDW PS 980).
11 Siehe §§ 370, 378 der Abgabenordnung (AO).
12 Vgl. BMF-Schreiben vom 23.05.2016 – IV A 3 – S 0324/15/10001, BStBl. I 2016, S. 490, Rz. 2.6.
Autoren: Benedikt Susset und Christian Baier (externer Steuerberater)
22.11.2022
Land und Kommunen haben sich auf eine gemeinsame Empfehlung an den Landtag für den Doppelhaushalt 2023/2024 geeinigt. Die Empfehlung sieht ein Maßnahmenpaket von gut 770 Millionen Euro vor.
Zentraler Punkt ist die Kostenbeteiligung des Landes bei der Aufnahme von Geflüchteten. Das Land will den Kommunen dafür im kommenden Jahr 450 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Land und Kommunen haben sich zudem auf eine Verlängerung des Paktes für Integration verständigt. Der Pakt für Integration ist ein wesentliches Instrument für die Integration von Geflüchteten vor Ort. Dafür will das Land für die kommenden beiden Jahre jeweils gut 43 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Damit würde das Land die Bundeshilfen von rund 558 Millionen Euro nahezu vollständig an die Kommunen weitergeben.
Außerdem haben sich Land und Kommunen auch auf eine finanzielle Stärkung der Kinderbetreuung geeinigt. Die Kindergartenförderung soll im kommenden Jahr um 65 Millionen Euro auf gut 990 Millionen Euro erhöht werden. Ebenso will sich das Land an den Mehrkosten für die Kindertagespflege mit bis 2,9 Millionen Euro pro Jahr beteiligen.
Präsident des Gemeindetages Baden-Württemberg Steffen Jäger:
„Diese Verhandlungsrunde der Gemeinsamen Finanzkommission hat es bestätigt. Das Maß an staatlichen Leistungszusagen bei zugleich höchsten Erfüllungsstandards und einer überregulierten Bürokratie führt dazu, dass es keine finanziellen Handlungsspielräume gibt, um die Zukunftsthemen anzugehen. Bei ehrlicher Betrachtung reichen die Mittel aktuell nicht einmal, um die bereits bestehenden Aufgaben und Rechtsansprüche auszufinanzieren. Angesichts dieser Rah-menbedingung bin ich den Vertretern des Landes dankbar, dass wir trotzdem eine konsensuale Empfehlung für den Doppelhaushalt 2023/2024 haben abgeben können. Diese trifft aber auch eine Aussage dazu, was eben aktuell nicht möglich ist. Denn all die Themen, die nicht genannt sind, können in den kommenden beiden Jahren auch nicht vorangebracht werden. Aus Sicht der Städte und Gemeinden ist bei dieser Empfehlung daher die wichtigste Botschaft: es muss einen grundlegenden Prozess zur Aufgaben- und Standardkritik geben. Es kann kein ‚Weiter so‘ geben.“
Die Empfehlungen im Überblick:
Die vollständige Pressemitteilung des Finanzministerium finden Sie untenstehend sowie unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsa... [19]
Die Empfehlungen der Gemeinsamen Finanzkommission (GFK) werden an den Landtag von Baden-Württemberg überstellt, dort finden bereits in dieser Woche (ab 24.11.2022) die weiteren Beratungen des Staatshaushaltsplans 2023/2024s im Finanzausschuss stat. Die zweite Lesung ist für 14.12. ff. vorgesehen, die dritte Lesung soll am 21.12.2022 erfolgen.
(red/ch)
Titel | Größe | Datum |
---|---|---|
PM Finanzverhandlungen abgeschlossen (22.11.2022) [20] | 96.45 KB | 23.11.2022 |
Links
[1] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/Min%20und%20kommunale%20Landesverbaende%20zum%20BGH%20Urteil.pdf
[2] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/Pressemitteilung%20MLR%20zu%20Forstkartell.pdf
[3] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/Zumeldung%20GTBW%20zu%20Urteil%20Forstkartell.pdf
[4] mailto:sarah.knoerzer@gemeindetag-bw.de
[5] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/PM%20Gemeindefinanzbericht%202019_0.pdf
[6] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/Ergebnis%20der%20Finanzverhandlungen%20Land-Kommunen%20vom%204%20%20November%202016.pdf
[7] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/PM_Gemeinsame%20Finanzkommission%20legt%20Empfehlungen%20fu%CC%88r%20Finanzbeziehungen%20zwischen%20Land%20und%20Kommunen%20vor.pdf
[8] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/Gemeinsame%20Pressemitteilung%20vom%2018.10.2016.pdf
[9] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/Pressemitteilung%20des%20Gemeindetags%20BW%20-%20Gemeindetag%20fordert%20nach%20Grundsteuerurteil%20dass%20%20die%20Finanzierung%20der%20kommunalen%20Selbstverwaltung%20gesichert.pdf
[10] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/PM%20Gemeindetag%20Baden-W%C3%BCrttemberg%20erwartet%20schnelles%20Handeln%20von%20Bundestag%20und%20Bundesrat%20bei%20der%20Reform%20der%20Grundsteuer.pdf
[11] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/PM_Kommunen%20fordern%20finanziellen%20Schutzschirm.pdf
[12] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/Konkrete%20Vorschl%C3%A4ge%20KLV%20an%20Land%20zu%20finanziellem%20Schutzschirm.pdf
[13] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/PM%20des%20Finanzministeriums%20Empfehlung%20der%20GFK%20f%C3%BCr%20den%20Landeshaushalt_28.11.2021.pdf
[14] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/Gemeindefinanzbericht%202023.pdf
[15] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/DSC09054_b.jpg
[16] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/Pressemitteilung%20zur%20Einigung%20der%20Gemeinsamen%20Finanzkommission.pdf
[17] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/PM%20Konjunkturpaket%20fuer%20Kommunen%20nach%20Corona_0.pdf
[18] https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/knapp-600-millionen-euro-landeshilfen-fuer-kommunen/
[19] https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/erfolgreiche-finanzverhandlungen-land-und-kommunen-einigen-sich
[20] https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/2022_11_22_GFK_PM%20Finanzverhandlungen%20abgeschlossen.pdf